Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt

Satzung über die Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Königstein im Taunus (Entschädigungssatzung). Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus in ihrer Sitzung am 14.11.2013 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1 – Verdienstausfall – der Entschädigungssatzung wird wie folgt ergänzt:

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde höchstens 20,00 EUR und ist auf 80,00 EUR je Sitzungstag beschränkt.

Artikel 2

§ 2 Abs. 1 Satz 2 - Aufwandsentschädigung - wird wie folgt geändert:

Neben dem Ersatz des Verdienstausfalles werden folgende pauschalierte Aufwands-entschädigungen gewährt:

Allen ehrenamtlich Tätigen je Sitzung 20,00 EUR

Die Aufwandsentschädigung wird auch gezahlt für jede Tätigkeit, zu der der ehrenamtlich Tätige ausdrücklich beauftragt wurde.

§ 2 Abs. 2 d – Aufwandsentschädigung - wird wie folgt geändert:

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 erhöht sich

für die ehrenamtlichen Stadträte ohne Dezernat um monatlich 40 Euro

für die ehrenamtlichen Stadträte mit Dezernat

um monatlich 60 Euro

Artikel 3

§ 6 – In-Kraft-Treten – wird wie folgt neu gefasst:

Die Satzung tritt zum 01.01.1979 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit“ vom 21.07.1977 außer Kraft.

Die Satzung tritt in der Fassung der letzten Änderungen zum 01.01.2014 in Kraft.

gestrichen

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.



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