Kommunalwahl 2016

Am 6. März 2016 finden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr gleichzeitig die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und die Kreiswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.

Die Stadt Königstein im Taunus ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlbezirk 1: Kernstadt, Kinderhort, Eppsteiner Straße 9

Wahlbezirk 2: Kernstadt, Haus der Begegnung, Bischof-Kaller-Straße 3 (Raum Altkönig)

Wahlbezirk 3: Kernstadt, Grundschule, Jahnstraße (Raum 75)

Wahlbezirk 4: Kernstadt, Grundschule, Jahnstraße (Raum 74)

Wahlbezirk 5: Kernstadt, St. Angela Schule, Gerichtstraße 19 (Raum 10)

Wahlbezirk 6: Kernstadt, St. Angela Schule, Gerichtstraße 19 (Raum 18)

Wahlbezirk 7: Falkenstein, Bürgerhaus, Scharderhohlweg 1, (großer Saal)

Wahlbezirk 8: Falkenstein, Bürgerhaus, Scharderhohlweg 1, (kleiner Saal)

Wahlbezirk 9: Mammolshain, Dorfgemeinschaftshaus, Oberstraße 4

Wahlbezirk 10: Schneidhain, Dorfgemeinschaftshaus, Am Hohlberg 23

Wahlbezirk 11: Schneidhain, Städtischer Kindergarten, Am Hohlberg 25

In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 14. Februar 2016 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Alle Wahllokale sind barrierefrei zugänglich. Für die Wahlen findet keine repräsentative Wahlstatistik statt. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke in Königstein im Taunus wird in der Zeit von Montag, dem 15.02.2016 bis Freitag, dem 19.02.2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt, Zimmer 13, Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 19. Februar 2016, 12 Uhr, beim Magistrat der Stadt Königstein im Taunus, Wahlamt, Burgweg 5, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Der Antrag ist schriftlich bis zu 14.02.2016 beim Magistrat der Stadt Königstein im Taunus, Wahlamt, Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus, zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 14.02.2016 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in Königstein im Taunus oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 14.02.2016 oder die Einspruchsfrist bis zum 19.02.2016 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 4.03.2016, 13 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Stadtverordnetenwahl, einen amtlichen roten Stimmzettel für die Kreiswahl, einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl, einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Stadtverordnetenwahl, einen amtlichen roten Stimmzettelumschlag für die Kreiswahl, einen amtlichen grünen Stimmzettelumschlag für die Ortsbeiratswahl, einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahl-unterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.

Da für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen sind, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen, der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber.

Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie die Stadtverordnetenversammlung/der Kreistag/der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.

Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:

Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).

Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.

Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.

Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.

Die wahlberechtigte Person begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlkabine, kennzeichnet dort die Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Wahlergebnisses um 16.00 Uhr in 61462 Königstein im Taunus, Burgweg 5 im Rathaus zusammen.

Für die Ermittlung des Wahlergebnisses werden Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlvorstand zuständig und treten am 7. März 2016 ab 7.45 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

Wahlbezirke 1 und 2: Kinderhort, Eppsteiner Straße und HdB, Bischof-Kaller-Straße 3, Rathaus, Burgweg 5, Zimmer 107 und 109

1. Obergeschoss (Personalamt)

Wahlbezirke 3 und 4: Grundschule Königstein, Jahnstraße, Raum 74 + 75, Rathaus, Burgweg 5, Zimmer 15 und 17, Erdgeschoss (Sozialamt)

Wahlbezirke 5 und 6: St-Angela Schule, Gerichtstraße 19, Raum 10 + 18, Rathaus, Burgweg 5, Zimmer 111 und 113, 1. Obergeschoss (Hauptamt)

Wahlbezirke 7 und 8: Bürgerhaus Falkenstein,

Scharderhohlweg 1, kleiner und großer Saal, Rathaus, Burgweg 5, Zimmer 1, 2 und 4, Erdgeschoss (Steueramt und Liegenschaftsamt)

Wahlbezirk 9: Dorfgemeinschaftshaus Mammolshain, Oberstraße 4, Rathaus, Burgweg 5, Zimmer 103 und 104, 1. Obergeschoss (Kämmerei)

Wahlbezirke 10 und 11: Dorfgemeinschaftshaus Schneidhain, Am Hohlberg 23, Kindergarten Schneidhain, Am Hohlberg 25, Rathaus, Burgweg 5, Zimmer 123, 201 und 206

1. und 2. Obergeschoss (Bauamt und Stadtwerke)

Briefwahl 1: Rathaus , Burgweg 5, Rathaus, Burgweg 5, Zimmer 112 und 128, 1. Obergeschoss

Briefwahl 2: Rathaus, Burgweg 5, Rathaus, Burgweg 5, Zimmer 108 1. Obergeschoss und Magistratszimmer 2. Obergeschoss

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, werden mit der Königsteiner Woche am 04.02.2016 verteilt; sie sind darüber hinaus im Wahlamt der Stadt Königstein im Taunus, Burgweg 5, erhältlich. Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden.

Der Magistrat



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