Wahlbekanntmachung

Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

Die Stadt Königstein im Taunus ist in folgende 11 Wahlbezirke eingeteilt:

Bezirk 1: Kernstadt, Städtischer Kinderhort, Eppsteiner Straße 9

Bezirk 2:

Kernstadt, Haus der Begegnung, Raum Altkönig, Bischof-Kaller-Straße 3

Bezirk 3: Kernstadt, Grundschule Jahnstraße,

Klassenraum 75

Bezirk 4: Kernstadt, Grundschule Jahnstraße, Klassenraum 74

Bezirk 5: Kernstadt, St. Angela-Schule, Gerichtstraße 19,, Neubau Raum 010

Bezirk 6: Kernstadt, St. Angela-Schule, Gerichtstraße 19, Neubau Raum 018

Bezirk 7: Falkenstein, Bürgerhaus Falkenstein, Scharderhohlweg 1, großer Saal, OG

Bezirk 8: Falkenstein, Bürgerhaus Falkenstein, Scharderhohlweg 1, kleiner Saal, OG

Bezirk 9: Mammolshain, Grundschule Mammolshain, Vorderstraße 1

Bezirk 10: Schneidhain, Dorfgemeinschaftshaus Schneidhain, Am Hohlberg 23

Bezirk 11: Schneidhain, Städtischer Kindergarten Schneidhain, Am Hohlberg 25

Briefwahl I, Kernstadt , Rathaus, Burgweg 5

Magistratszimmer 2. OG

Briefwahl II: Falkenstein, Mammolshain und Schneidhain, Rathaus, Burgweg 5, 1. OG, Raum 128

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.04.2014 bis zum 04.05.2014 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr im Rathaus der Stadt Königstein im Taunus, Burgweg 5, 1. und 2. OG, zusammen.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Hochtaunuskreis,

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder

durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Königstein im Taunus einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlamt der Stadt Königstein, Burgweg 5, abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Der Magistrat



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