Vögel müssen nicht getötet werden – Opel-Zoo wieder geöffnet

Kronberg/Darmstadt. – Bei einem Rosa-Pelikan des Kronberger Opel-Zoos wurde am 29. November das derzeit grassierende hochpathogene Influenzavirus vom Typ H5N8 nachwiesen (wir berichteten). Der Hochtaunuskreis hatte daraufhin am gleichen Tag den Ausbruch der Geflügelpest (Vogelgrippe) amtlich festgestellt. Üblicherweise sind nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften in einem solchen Fall alle Vögel des betroffenen Tierbestandes unverzüglich zu töten. Allerdings kann das Regierungspräsidium (RP) beim Ausbruch der Tierseuche in einem zoologischen Garten oder in einer ähnlichen Einrichtung im Einzelfall auch Ausnahmen von einer solchen Keulung des Tierbestandes zulassen, sofern eine Weiterverbreitung der Tierseuche hierdurch nicht zu befürchten ist. Von dieser Möglichkeit hat das Regierungspräsidium Darmstadt nun für den Opel-Zoo Gebrauch gemacht.

Maßgebliche Entscheidungsgrundlage waren hierbei die Untersuchungsbefunde der übrigen im Opel-Zoo gehaltenen Vögel, die alle in der vergangenen Woche durch das Veterinäramt des Hochtaunuskreises beprobt wurden. Bei keinem weiteren Tier konnte durch das Hessische Landeslabor dabei das gefährliche Vogelgrippevirus nachgewiesen werden. Nach einer vorübergehenden Schließung ist der Opel-Zoo daher seit Samstag wieder für Besucher geöffnet, wobei der Zugang zu den im Zoo gehaltenen Vögeln, einschließlich der Pinguin-Anlage, bis auf Weiteres noch nicht möglich ist, wie das RP informiert. Hintergrund dieser vorbeugenden Maßnahme ist die Verhinderung der Verschleppung von möglicherweise vorhandenem Virus durch den Besucherverkehr.

Bis über eine endgültige Freigabe entschieden werden kann, müssen zunächst noch zwei weitere Laboruntersuchungen von einer repräsentativen Stichprobe der Vögel des Opel-Zoos abgewartet werden. Diese Untersuchungen sind nach den europäischen Rechtsvorschriften im Abstand von 3 Wochen durchzuführen und für Mitte Dezember und Anfang Januar geplant. Erst wenn die Ergebnisse dieser beiden Aufhebungsuntersuchungen vorliegen, kann mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob es tatsächlich zu keiner Weiterverbreitung des Virus unter den Zoovögeln gekommen ist.

Bis zum Abschluss der beiden Untersuchungen bleiben die bereits festgelegten Restriktionsgebiete, also der Sperrbezirk im Umkreis von mindestens drei Kilometern sowie das Beobachtungsgebiet im Umkreis von mindestens zehn Kilometern weiterhin bestehen (genaue Gebietsabgrenzung siehe unten). Dies ist wichtig, damit es im Falle weiterer Infektionen unter den Zootieren nicht zu einer unkontrollierten Virusverschleppung in der näheren Umgebung kommen kann.

Für alle Geflügelhaltungen in diesen Zonen gilt unverändert ein allgemeines „stand still“, das heißt insbesondere Vögel, Geflügelfleisch und Eier dürfen nur nach einer Genehmigung durch das örtlich zuständige Veterinäramt aus dort gelegenen Haltungsbetrieben verbracht werden. Geflügelhalter stehen außerdem weiterhin landesweit in der Pflicht zur Aufstallung ihrer Geflügelbestände in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen sowie zur Einhaltung strenger Biosicherheitsmaßnahmen, auch in kleinen Geflügelbeständen mit weniger als 1.000 Tieren. Geflügelausstellungen und -märkte sind weiterhin landesweit untersagt.

Restriktionsgebiete, Sperrbezirke:

Im Hochtaunuskreis sind die Stadt Königstein sowie in der Stadt Kronberg die Gemarkungen Kronberg, Schönberg und der nordwestlich der Bebauungsgrenze gelegene Teil der Gemarkung Oberhöchstadt betroffen.

Im Main-Taunus-Kreis sind in der Stadt Bad Soden die Gemarkungen Altenhain und Neuenhain und das nordwestlich der L3015 gelegene Gebiet in der Stadt Schwalbach am Taunus betroffen.

Beobachtungsgebiet:

Im Hochtaunuskreis sind die Gemeinde Glashütten, die Stadt Kronberg (mit Ausnahme der im Sperrbezirk gelegenen Gemarkungen Kronberg, Schönberg und dem nordwestlich der Bebauungsgrenze gelegene Teil der Gemarkung Oberhöchstadt), die Stadt Oberursel, die Stadt Steinbach, die Stadt Bad Homburg mit Ausnahme der Gemarkung Ober-Erlenbach, die Stadt Schmitten mit Ausnahme der Gemarkungen Treisberg, Brombach und Hunoldstal, in der Stadt Neu Anspach die Gemarkung Anspach und in der Gemeinde Wehrheim die Gemarkung Obernhain betroffen. Im Main-Taunus-Kreis sind die Stadt Bad Soden mit Ausnahme der im Sperrbezirk gelegenen Gemarkungen Altenhain und Neuenhain, die Stadt Eppstein, die Stadt Eschborn, die Stadt Kelkheim, die Gemeinde Liederbach, die Stadt Schwalbach mit Ausnahme des im Sperrbezirks gelegenen Gebiets nordwestlich der L3015, die Gemeinde Sulzbach, die Gemeinde Kriftel und die Stadt Hofheim mit Ausnahme der Gemarkungen Marxheim, Diedenbergen und Wallau betroffen. Im Rheingau-Taunus-Kreis in der Gemeinde Waldems die Gemarkung Wüstems, in der Stadt Idstein die Gemarkungen Heftrich, Kröftel und Nieder-Oberrod und in der Gemeinde Niedernhausen die Gemarkung Oberjosbach.

In der Stadt Frankfurt sind die Stadtteile Höchst, Kalbach, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim betroffen.



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