Hinweise auf die Schneeräum- und Streupflicht

Eschborn (es). Aufgrund der derzeitigen Witterungslage weist der Magistrat auf die tägliche Schneeräum- und Streupflicht in der Zeit von 7 bis 20 Uhr hin.

Die Gehwege sind nach Möglichkeit in einer Breite von mindestens 1,50 Meter vom Schnee zu räumen. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird und eine durchgehend benutzbare Gehfläche zur Verfügung steht.

Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze, der vom Schnee zu räumen ist.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg tragen in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke für die Schneeräumung des Gehweges die Verantwortung, während Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke dazu in Jahren mit ungerader Endziffer verpflichtet sind.

Des Weiteren muss bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig gestreut werden, damit keine unnötigen Gefahrenquellen entstehen können. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden.

„Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise gestattet“, teilt Bürgermeister Adnan Shaikh mit.

Ausnahmen sind:

Zum Bestreuen von Sperrschiebern und Schachtabdeckungen, bei Eisregen oder in anderen Fällen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten sowie bei vereister und festgefahrener Schneedecke.

Mehrfach wurden Beschwerden vorgetragen, wonach der städtische Räumdienst in unverhältnismäßiger Menge Streusalz auf Bürgersteige aufbringt. Die Stadt Eschborn ist nicht für das Räumen von Fußwege an bebauten Grundstücken zuständig. Diese unerlaubte Streupraxis wird offenbar von mangelhaft informierten privaten Räumdiensten angewendet. Daher die Bitte und der Appell der Stadtverwaltung, die Beauftragten der Hausverwaltungen und Räumdienste zu informieren, dass dies nicht erlaubt ist.

Eine weitere Beschwerde lautet, die städtischen Streufahrzeuge würden beim Räumen den Schnee auf die Fußwege schieben. Ab fünf Uhr in der Frühe sind die städtischen Fahrzeuge bei Schneefall im Dienst und befreien die Straßen von Schnee. Im Laufe des Tages werden die Fußwege dann von Anwohnern geräumt und der Schnee wird manches Mal einfach auf die Straße geschippt. Dies ist nicht erlaubt. Wenn die Räumfahrzeuge dann dort wiederholt entlang fahren, wird dieser Schnee auf die Fußwege zurückgeschoben. Deshalb an dieser Stelle der Hinweis, dass der Schnee nur am Fußwegrand gelagert werden darf.

Fragen zur Anwendung der Straßenreinigungssatzung beantworten gerne die zuständigen Sachbearbeiter Nils Hoffmann (Telefon 06196-490132) oder Michael Welzenheimer (Telefon 06196-490213).



X