„Lockerungsübungen“ auch auf Spielplätzen

Spielplätze wie dieser hier an der Bleiche sind wieder geöffnet. Die ersten Besucher sind schon da. Da kommt Freude auf.

Friedrichsdorf (fw). Auf den Spielplätzen kann sich wieder ganz locker gelockert werden. Eine Freude für Eltern sowie Kinder. Und eine der vielen Lockerungen der Corona-Beschränkungen, die am Montag in Kraft getreten sind.

Die Stadt Friedrichsdorf teilt mit: Die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dass ab Montag, 4. Mai, in Hessen unter anderem Friseure unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln öffnen konnten. Auch Spielplätze dürfen wieder genutzt werden. Sämtliche Änderungen sind in der Neunten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus nachzulesen. Öffnen durften in Hessen ab 4. Mai unter Einhaltung von Abstands- oder Hygieneregeln: Spielplätze, Tierparks, Zoos und Botanische Gärten, Hundesalons und Hundeschulen, Copyshops, Fahrschulen (nur für Berufskraftfahrer), Musikschulen und Privatunterricht (als Einzelunterricht und in Kleingruppen von bis zu fünf Personen), Friseure und andere Dienstleister im Bereich der Körperpflege wie etwa Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios sowie Massagepraxen. Dabei müssen die Anbieter für die gesamte Dauer des Kundenkontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Auch für Kunden ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwingend vorgeschrieben. Diese darf nur abgenommen werden, wenn die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann. Medizinische Eingriffe und Operationen in Kliniken und ambulanten Praxen, die bislang untersagt waren, wenn sie nicht zwingend notwendig waren, dürfen wieder vorgenommen werden. In allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Vielerorts gibt’s Maskenpflicht

Diese Pflicht gilt auch in Ladenstraßen und überdachten Einkaufszentren. Der Präsenzunterricht wird bei der Ausbildung von Tarifbeschäftigten und Beamten im Öffentlichen Dienst wieder aufgenommen, wenn der Abschluss im Jahr 2020 vorgesehen ist. Dazu gehören auch die Sportausbildung und Prüfungen. Maßgeblich sind die in den einzelnen Bereichen benannten Abstands- und Hygieneregeln. In Bereichen, in denen keine spezifischen Abstands- und Hygieneregeln aufgeführt sind, wie etwa bei den Spielplätzen, gelten weiterhin die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus: „Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.“

Die Hessische Landesregierung erlaubt auch grundsätzlich das Öffnen von Museen, Ausstellungen, Schlössern und Gedenkstätten, unter der Vorgabe, dass eine individuelle Nutzung erfolgt. Gruppenaktivitäten oder -führungen können nicht angeboten werden. Als Richtwert gilt, dass sich eine Person auf einer Fläche von 20 Quadratmetern aufhalten darf.

Diese Regelung wird in Friedrichsdorf bis auf Weiteres nicht umgesetzt. Das Philip-Reis-Haus ist wegen Umbaumaßnahmen geschlossen. Im Heimatmuseum können derzeit die zwingend zu beachtenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene und zur Steuerung des Zutritts nicht umgesetzt werden.

Die Neunte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 1. Mai sowie sämtliche Lesefassungen der einzelnen Verordnungen gibt es im Internet unter www.hessen.de.



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