Rodungsarbeiten am Silberbach werden fortgesetzt

Glashütten
(kw) – Der Hochtaunuskreis hat am 24.1.2022 der HLG (Hessische Landgesellschaft mbH) eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Waldrodungsgenehmigung vom 8.11.2021, innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Am Silberbach“, zugestellt.

Als Begründung wird genannt, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vorliegen.

Städtebauliche Entwicklung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Silberbach“ – 1. Bauabschnitt der Gemeinde Glashütten sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bedarfsorientierte städtebauliche Entwicklung eines größeren Wohngebiets mit rund 60 Bauplätzen am südöstlichen Ortsrand als erster Bauabschnitt geschaffen werden. Anlass sind permanente Nachfragen nach Baugrundstücken, die die Gemeinde Glashütten dazu veranlassen, ein neues Baugebiet auszuweisen. Insofern besteht durch den dringend benötigten Wohnraum im ländlichen Raum ein öffentliches Interesse an der vorgesehenen Waldumwandlung.

Planungsrechtliche Voraussetzungen

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Gemeindevorstand als auch der Ausschuss für Umwelt, Bau und Infrastruktur der Gemeinde Glashütten dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss bereits zugestimmt haben. Die Gemeindevertretung wird daher absehbar in ihrer nächsten Sitzung am 27. Januar den Satzungsbeschluss fassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt voraussichtlich in der 5. KW. Unter diesen Umständen ist der Bebauungsplanentwurf planreif im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB.

Gemeinde-Verpflichtungen

Ferner ist bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen, dass nach § 18 Abs. 1 BNatschG über Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung von Bauleitplänen zu erwarten sind, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde Glashütten ihrer Verpflichtung nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, liegen nicht vor.

Enge Frist für Rodungen

Im Hinblick auf die streng geschützten Arten Haselmaus und Schlingnatter sind Bäume und Gehölze gemäß Ziffer 2 der Nebenbestimmung der Genehmigung vom 8.11.2021 (Az.: 60.10-Forst- 2021-04) ausschließlich im Zeitraum vom 1. Dezember bis 28. Februar bodenschonend zu roden. Demnach besteht nur ein begrenzter Zeitraum für die Möglichkeit, Rodungsarbeiten durchzuführen.

Diese Frist kann nur eingehalten werden, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs erfolgt. Sollten die Rodungsarbeiten nicht fortgesetzt werden können, so hätte dies eine aufschiebende Wirkung für das Gesamtvorhaben zur Folge, was die Entwicklung des 1. Bauabschnitts des neuen Wohngebiets „Am Silberbach“ unvertretbar durch ein etwaig langwieriges Verwaltungsgerichtsverfahren auf unbestimmte Zeit verzögern würde.

Die HLG hat der Gemeinde Glashütten daraufhin mitgeteilt, dass in der KW 5 die Rodungsarbeiten durch das beauftragte Rodungsunternehmen fortgesetzt werden.



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