Glashütten (kw) – Am 10. März fand nach einer zuvor durchgeführten Begehung der Ortsdurchfahrt B8 Glashütten, eine Abstimmung der übergeordneten Verkehrsbehörden mit der Verkehrspolizei (RVD) statt. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Hochtaunuskreis hat daraufhin angeordnet, dass in dem Teilbereich der B8 zwischen Einmündung der Straße am Brünnchen und dem Schloßborner Weg ganztags Tempo 30 beschildert werden soll. Hessen Mobil wird dementsprechend zeitnah diese Beschilderung umsetzen. Ab dem Zeitpunkt gilt dort ganztags Tempo 30. Der Gemeindevorstand bittet darum, die gültige Geschwindigkeitsbeschilderung auf der B8 Ortsdurchfahrt und auch in allen Ortsteilen zu beachten.
Nach der Nr. 13 b der Verwaltungsvorschrift zu §26 Fußgängerüberwege der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann innerhalb geschlossener Ortschaften die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen auf Tempo 30 km/h beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auf klassifizierten Bundesstraßen. Die Beschränkung ist deshalb erforderlich, weil bei Tempo 50 km/h die erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können und Fahrzeugführende ihre Geschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg (FGÜ) regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt wird.
Für den Streckenabschnitt von 300 Metern (110 m und 190 m vor und hinter dem FGÜ) auf der Limburger Straße (B8), Höhe Hausnummern 32 / 29, ist die Herabsetzung der Geschwindigkeit zur Gefahrenabwehr geboten.
Die Einzelfallprüfung vom 10. März hat ergeben, dass die erforderliche Sichtweite von 50 Metern auf die Warteflächen gemäß R-FGÜ 2001 durch parkende Fahrzeuge und bauliche Gegebenheiten nicht sichergestellt ist. Bei 50 km/h beträgt der Anhalteweg ca. 25 Meter, während er sich bei 30 km/h auf ca. 9 Meter reduziert. Diese massive Verkürzung ist entscheidend, um auf Fußgänger reagieren zu können, die vom Fußweg aus kurzfristig den FGÜ erreichen.
Einen nennenswerten Zeitverlust für den Fahrzeugverkehr ist nicht zu erwarten. Der Zeitverlust für den fließenden Verkehr auf der Gesamtstrecke (300 m) beträgt nur rund 15 Sekunden. Gemäß der Handreichung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWEVW (06.02.2023)) gelten Fahrzeitverlängerungen bis 30 Sekunden als in der Regel nicht ausschlaggebend; die geringfügige Überschreitung ist hier aufgrund des hohen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes für die schwächsten Verkehrsteilnehmer hinzunehmen. Eine Beeinträchtigung der Taktung des ÖPNV ist nicht zu erwarten.
Da keine leistungsfähigen Ausweichrouten existieren, unterbleibt eine Verkehrsverlagerung in Wohngebiete.
Die Maßnahme der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h an sieben Tagen die Woche und über die vollen 24 Stunden ist aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Fußgängerüberwegs rechtmäßig und wie beschrieben zwingend geboten.
Durch diese Maßnahme der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h wird auch weiterhin nachts in dem besagten Streckenabschnitt für die 14 Wohneinheiten der erforderliche Lärmschutz (22 bis 6 Uhr) eingehalten. In Folge dessen ist die Maßnahme auch geeignet, die betroffenen Personen vor Straßenverkehrslärm zu schützen, da durch die Geschwindigkeitsreduzierung eine Pegelminderung von 3 dB gemäß Aufrundungsregel erreicht wird.
Eine Anhörung des zuständigen Straßenbaulastträgers, Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement – sowie des Regionalen Verkehrsdienstes der Polizeidirektion Hochtaunus ist erfolgt. Der Gemeindevorstand bittet um Verständnis für diese notwendige Maßnahme.
