Das Thema Kräthenbach geht in die nächste Phase

Die Umweltprüfung wird zeigen, ob dieses Gebiet mit Doppelhaushälften bebaut werden kann und darf. Foto: Bürgerinitiative

Kelkheim
(ju) – Das Thema Kräthenbach geht in eine neue Runde, aber unter anderen Voraussetzungen – so könnte man den Beschluss auf der letzten Stadtverordnetenversammlung zusammenfassen.

Mit einer Mehrheit von 24 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen (2 mal SPD, 1 mal FWK) wurde beschlossen, dass für das Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Verlängerte Rhönstraße“. Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Doppelhäusern. Der Bebauungsplan wird im regulären Verfahren durchgeführt. Der von Patrick Falk (FDP) noch im Ausschuss geäußerte Punkt, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren (die Kelkheimer Zeitung berichtete) aufzustellen, ist somit vom Tisch und wurde in der Stadtverordnetenversammlung auch mit keinem Wort mehr erwähnt.

Mit dem Eigentümer des Grundstückes ist im laufenden Verfahren bis zur Offenlage des Bebauungsplanes ein Vertrag über die Eckpunkte eines städtebaulichen Vertrages abzuschließen, insbesondere bezüglich der Übernahme der Kosten für den Bebauungsplan, die notwendigen Gutachten, die Vermessungsarbeiten, die Herstellung der Erschließung und des Umlegungsverfahrens.

Thomas Horn (CDU) ging vor der Abstimmung noch einmal auf die Notwendigkeit von Doppelhäusern ein, an denen sich nicht nur die Bürgerinitiative stört. „Wir haben mit den Häusern am Gagernring, in der Frankfurter Straße und den in Planung befindlichen Gebieten auf dem ehemaligen Buchsbaumgelände und bei der Firma Fritz unglaublich viel Geschosswohnungsbau in Kelkheim“, erklärte der Politiker. Dafür gäbe es wenig Grundstücke, die für den Bau von Einfamilien- oder Doppelhäusern geeignet wären. Aus diesem Grund müsse auf Privatflächen zurückgegriffen werden. Er plädierte dafür, dass Kelkheim organisch weiterentwickelt werde und man nicht aus dem Blick verlieren dürfe, dass derzeit in der Stadt mehr gestorben als neugeboren werde. „Wenn kein Zuzug stattfinden würde, sinkt die Einwohnerzahl, was auch Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Stadt hat“, führte Horn aus. Deswegen seien er und damit auch seine Partei für die saubere Abwägung aller Aspekte und ein geregeltes Ablaufen aller notwendigen Prozesse.

Jochen Ballach von der ukw betonte einmal mehr die ablehnende Haltung seiner Partei. Er könne den Frust der Bürgerinitiative verstehen, die schon die Ausschusssitzung kopfschüttelnd verließ. „Die Koalition wischt die Wasserproblematik, auf die die BI mehrfach hingewiesen hat, einfach beiseite oder zumindest bewertet sie sie anders“, stellte er fest. Er erwähnte ebenfalls auch nochmal, dass die grobe Umweltprüfung des Stadtentwicklungsplanes vor Jahren mit heutigen Standards nicht mehr vergleichbar sei, auch wenn die Koalition immer wieder darauf verweist. „Die Gewichtungen und Einstellungen der Bürger haben sich geändert, und auch 500 Unterschriften kann und sollte man nicht einfach so negieren“, so Ballach. Wie erwartet, stimmt die ukw gegen den Aufstellungsbeschluss, zeigt sich aber offen für die Mischbebauung in anderen Gebieten.

Die fraktionslose Ivaloo Schölzel und Robert Wintermayr (FWK) äußerten ebenfalls ihre ablehnende oder sich enthaltende Meinung, wobei Schölzel erklärte, dass sie die Argumente der BI gegen eine Bebauung des Gebietes überzeugt hätten. „Das ist ein Schnellschuss, den ich ablehne“. Sie hätte sich eher gewünscht, das ganze Gebiet städtebaulich zu erschließen und dabei die Anwohner mit einzubinden. Dem erteilte im Anschluss Thomas Horn eine Absage. „Wir wollen keinen Anschluss an die Kelkheimer Straße. Nur diesen kleinen Teil, der Rest bleibt den Fischbachern als ihr Biotop, ihr Grünteil erhalten.“

AUFSTELLUNGSVERFAHREN – SCHRITT FÜR SCHRITT ZUM BEBAUUNGSPLAN

Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen, also Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, ist in den §§ 2 ff. des BauGB festgelegt. Die Vorschriften für die Aufstellung gelten auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 10 BauGB). Im Folgenden wird das umfangreiche Verfahren Schritt für Schritt erläutert:

1. Einleitung des Aufstellungsverfahrens
: Voraussetzung dafür, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden kann, ist die städtebauliche Notwendigkeit; es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplans (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dennoch kann prinzipiell jeder die Einleitung des Aufstellungsverfahrens anstoßen.

2. Aufstellungsbeschluss
: Nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage beschließt die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans und macht diesen Beschluss ortsüblich bekannt (§ 2 Abs. 1 BauGB) – ortsüblich bedeutet beispielsweise eine Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Internetseite der Gemeinde.

3. Vorentwurf
: Meist durch Auftrag eines Planungsbüros erstellt die Gemeinde einen Vorentwurf zum Bebauungsplan, eventuell mit verschiedenen Varianten.

4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
: Möglichst frühzeitig sollen Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) in den Planungsprozess mit einbezogen werden und Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Planungsentwürfen bekommen. Die Behörden werden außerdem aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

5. Auslegungsbeschluss
: Nach Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen beschließt die Gemeinde die öffentliche Auslegung des konkretisierten Bebauungsplans. 

6. Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden
: Für mindestens einen Monat wird der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt und ins Internet eingestellt (§ 3 Abs. 2 BauGB, § 4a Abs. 4 BauGB). Während dieser Zeit kann erneut jedermann Stellungnahmen zu den Planinhalten abgeben. Auch die von der Planung betroffenen Behörden haben einen Monat Zeit, um Stellung zum Entwurf zu nehmen (§ 4 Abs. 2 BauGB).

7. Beschluss des Bebauungsplans
: Die Gemeinde berät über die eingegangenen Stellungnahmen. Werden keine wesentlichen Änderungen am Entwurf beschlossen, erfolgt der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Bei wesentlichen Änderungen muss der veränderte Entwurf erneut ausgelegt werden und die Behörden müssen nochmals dazu befragt werden (Schritt 6).

8. Genehmigung
: Eine Genehmigung des Bebauungsplans von der höheren Verwaltungsbehörde ist nur dann erforderlich, wenn der Bebauungsplan nicht auf Grundlage eines bereits vorhandenen Flächennutzungsplans entwickelt wurde (§ 10 Abs. 2 BauGB).

9. Öffentliche Bekanntmachung
: Mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der erteilten Genehmigung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan mitsamt zusammenfassender Erklärung wird zur Einsicht bereitgehalten und ins Internet eingestellt (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 10a BauGB).



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