Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Kindertagesstätten

Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I 3618) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.04.2018, GVBl. S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus in ihrer Sitzung am 14. Juni 2018 folgende Änderungssatzung beschlossen: In der Präambel wird der dritte Absatz gestrichen.

Artikel 1

§ 2 Abs. 1 a und b – Betreuungsgebühren der städtischen Kindertagesstätten – wird wie folgt geändert:

Monatliche Betreuungsgebühren ab dem 1. April 2018

(a) Die monatliche Gebühr für die Betreuung im Kindergarten Eppsteiner Straße beträgt:

– im Regelkindergarten: frei

– im erweiterten Regelkindergarten: 24 Euro

– im Ganztagskindergarten: 75 Euro

(b) Die monatliche Gebühr für die Betreuung im Kindergarten Schneidhain beträgt:

– im Regelkindergarten: frei

– im erweiterten Regelkindergarten: 38 Euro

– im Ganztagskindergarten: 89 Euro

Artikel 2

§ 4 – Gebührenfreistellung – wird wie folgt neu gefasst: Soweit das Land Hessen der Stadt Königstein im Taunus jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren folgendes:

(1) Die monatliche Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

(2) Die monatliche Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Königstein im Taunus, den 25.06.2018

Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus

Walter Krimmel

Erster Stadtrat



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