Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetzt (BMG) als rechtliche Grundlage für die Führung der Melderegister in den Rathäusern sieht eine Reihe von Auskunftsmöglichkeiten vor. In Königstein im Taunus gemeldete Personen können dieser Auskunftsgewährung widersprechen und nach Maßgabe des BMG die Speicherung von Übermittlungssperren im Melderegister beantragen. Die Speicherung erfolgt unbefristet und ist gebührenfrei. Konkret sind folgende Übermittlungssperren möglich: Bundesamt für das Personalmanagement bei der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG): Für die Übersendung von Informationsmaterial werden jährlich die Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermittelt, die im nächsten Jahr volljährig werden. Der Übermittlung können Sie widersprechen, sofern Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und noch nicht volljährig sind.

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG): Auch wenn Sie keiner Kirche angehören, dürfen Ihre Daten an die Kirche übermittelt werden, wenn Sie mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben. In diesem Fall können Sie jedoch die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Der Widerspruch verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts.

Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs.1, 5 BMG): Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen.

Alters- und Ehe-/Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 50 Abs. 2,5 BMG): Wenn Sie ein solches Jubiläum haben, darf Auskunft über Ihren Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums erteilt werden. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.

Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3,5 BMG): Adressbuchverlagen dürfen Daten über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung kann widersprochen werden.

Für die Eintragung der gewünschten Sperren steht ein Formular im Internetauftritt der Stadt Königstein im Taunus zur Verfügung (www.koenigstein.de/Rathaus/Formulare/Antrag Übermittlungssperren). Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Darüber hinaus ist die Eintragung einer absoluten Auskunftssperre auch gegenüber konkreten, schriftlichen Adressnachfragen möglich, wenn durch eine Auskunft aus dem Melderegister eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange zu befürchten ist. Dieser Antrag ist jedoch besonders zu begründen und kann nur in Einzelfällen genehmigt werden.

Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros im Burgweg 5 unter der Telefonnummer 06174/202404 zur Verfügung.

Die Öffnungszeiten für persönliche Besuche sind: Montags von 8.30 bis 12 Uhr und 15.30 bis 18.45 Uhr, dienstags von 8.30 bis 12 Uhr,

donnerstags von 7.15 bis 12 Uhr, freitags von 8.30 bis 12 Uhr und an jedem ersten Samstag im Monat von 9 bis 12 Uhr.



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