Neues Meldegesetz ab 1. November 2015

Zum 1. November 2015 tritt erstmals ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft. Das „Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)“ regelt künftig die Art und Weise der Datenspeicherung und Meldepflichten ebenso wie Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen. Dabei wird auch die Meldebestätigung durch den Wohnungsgeber wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Sie war schon einmal bis 2002 in Kraft. Mit der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung gilt eine Mitwirkungspflicht der Vermieter bzw. Verwalter nach § 19 MeldFortG. Diese Mitwirkungspflicht, die sich an frühere Landesregelungen anlehnt, beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

Der Vermieter hat dem Mieter beziehungsweise der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen; für die elektronische Bestätigung soll es ein entsprechendes Authentifizierungsverfahren geben.

Die Bestätigung hat den Namen und die Anschrift des Vermieters, den Ein- oder Auszug mit Datum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der Mieter beziehungsweise der meldepflichtigen Personen zu enthalten.

Der Mieter beziehungsweise die meldepflichtige Person ist verpflichtet, dem Vermieter die für die Bestätigung erforderlichen Auskünfte zu geben.

Die Meldebehörden können separat vom Vermieter verlangen, dass dieser Auskunft über die Personen erteilt, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Der Vermieter ist seinerseits berechtigt, durch Rückfrage bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob sich der Mieter beziehungsweise die meldepflichtige Person ordnungsgemäß an- oder abgemeldet hat. Bei einem berechtigten Interesse hat der Vermieter zudem einen Anspruch gegenüber der Meldebehörde auf Auskunft, wer tatsächlich in seiner Wohnung gemeldet ist (§§ 44 f MeldFortG).

Vermietern, die die Bestätigung des Ein- oder Auszugs nicht, nicht richtig oder nicht in der entsprechenden Frist ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Verboten ist es, einem Dritten eine Wohnanschrift anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will. In dem Fall droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 54 MeldFortG).



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