Öffentliche Bekanntmachung: Verkaufsoffener Sonntag am 18. März 2018

Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG).

Verkaufsoffener Sonntag am 18. März 2018

In o.g. Angelegenheit ergeht folgende Allgemeinverfügung

1. Auf Grund des § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr.1 HLöG das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Stadt Königstein im Taunus aus Anlass der Feierlichkeit „Salut für die Demokratie – 225 Jahre Demokratie in Deutschland“ am Sonntag, dem 18. März 2018, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr, beschränkt auf folgende Gebiete, freigegeben: Hauptstraße – Kirchstraße – Herzog-Adolph-Straße – Kapuzinerplatz – Georg-Pingler-Straße.

2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Begründung:

1 Sachverhalt:

Am 18. März 2018 findet eine historische Gedenkveranstaltung in Königstein im Taunus statt. Hierbei wird an den ersten Demokratieversuch am 18. März 1793 in Deutschland erinnert. Diese Veranstaltung findet in Königstein im Taunus statt, da Königstein im Taunus ein authentisch historischer Ort für den Demokratieversuch darstellt.

Basierend auf dem historischen Datum „225 Jahre Mainzer Republik und Königstein als Gefängnis der ersten Demokraten“ werden zwischen Kapuzinerplatz und Stadtmuseum und auf der Festungsruine mehrere öffentlich frei zugängliche Veranstaltungen stattfinden, wie z.B. Führungen im Museum und auf der Burgruine, Empfänge, Vorträge, Vorführungen, Salutschießen mit historischen Kanonen auf der Festung.

Zudem werden die Schaufenster von ca. 25 Geschäften historisch zum Thema dekoriert bzw. teilweise in den Innenräumen zum Thema gestaltet sein.

Der Veranstalter rechnet mit 500 bis 1.000 Besuchern. Die Gedenkveranstaltung findet statt von 12.30 bis 20.30 Uhr.

Veranstalter ist der Verein Terra Incognita e.V. Dieser beantragte im Oktober 2017 die Durchführung einer Veranstaltung.

2 Rechtsgrundlagen:

Diese Allgemeinverfügung und die Freigabe ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

Ausgangspunkt ist § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben (Abs. 1 Satz 1).

Bei der Gedenkveranstaltung „Salut für die Demokratie – 225 Jahre Demokratie in Deutschland“ handelt es sich ohne Zweifel um ein (über)örtliches Fest und damit um einen berechtigten Anlass i.S.d. § 6 Abs. 1 HLöG. Darauf deuten schon der Charakter der Veranstaltung sowie die zu erwartenden Besucherzahlen hin. Mit der Gedenkveranstaltung wird ein besonderer Schwerpunkt gesetzt. Damit wird deutlich, dass die Gedenkveranstaltung als solche der Anlass ist, der wiederum das Bedürfnis für die Ladenöffnung am Sonntag auslöst. Die Gedenkveranstaltung stellt sich somit als Hauptsache dar, während die Ladenöffnung am Sonntag nur ein Nebeneffekt ist. Das umfangreiche Angebot an Darbietungen zum Thema „225 Demokratie in Deutschland“ hebt sich deutlich von dem üblichen Angebot in der Stadtmitte ab, so dass allein diese Veranstaltung die Besucher „anlockt“. Mit der Sonntagsöffnung am 18. März 2018 wird die Anzahl der freizugebenden Sonn- und Feiertage nicht überschritten. Seit Jahren werden in Königstein im Taunus lediglich zwei Sonntage freigegeben.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG sind erfüllt. Die öffentliche Bekanntmachung wird an die Zeitungen weitergeleitet. Es ist mit einer ortsüblichen Bekanntmachung ab Mittwoch, den 7. März 2018 zu rechnen. Die Bekanntmachung wird den Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, angeben. Die Höchststundenzahl von sechs zusammenhängenden Stunden wird unterschritten (Freigabe von 13 bis 18 Uhr). Weiterhin endet die Ladenöffnung vor 20 Uhr und liegt außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste der ortsansässigen Kirchen.

Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 2 HLöG. Hiernach kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend dem Bereich der stattfindenden Gedenkveranstaltung entspricht. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Großveranstaltung in der Stadtmitte stattfindet. Daher ist es nur folgerichtig, wenn die Ladenöffnung sich auch nur auf dieses Gebiet beschränkt. Auch hierdurch wird der enge räumliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Gedenkveranstaltung und der Ladenöffnung deutlich.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung geboten.

Die Möglichkeit zur Öffnung von Verkaufsstellen im Bereich Innenstadt (Hauptstraße – Kirchstraße – Herzog-Adolph-Straße – Kapuzinerplatz – Georg-Pingler-Straße) am 18. März 2018 ist untrennbar verbunden mit der Gedenkveranstaltung. Die Großveranstaltung findet am 18. März 2018 statt.

Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre ein „verkaufsoffener Sonntag“ nicht in adäquater Weise durchzuführen. Es sind umfangreiche Vorbereitungen hinsichtlich Werbung, Organisation – beispielsweise Personalplanung für diesen Sonntag sowie Personalplanung zur Kompensation der Sonntagsarbeit und Warenbestandsplanung – und Durchführung durch die teilnehmenden Organisationen, Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen erforderlich. Dies wiederum erfordert einen gewissen Grad an Planungssicherheit, die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gewährleistet werden kann. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätten Rechtsbehelfe gegen die Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Ein Abwarten von Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren ist hier nicht zumutbar. Gegen die Allgemeinverfügung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs statthaft. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nimmt Zeit in Anspruch. Gegen einen Widerspruchsbescheid wäre Klage statthaft. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre die Gedenkveranstaltung, die den einzigen Grund für die Öffnung von Verkaufsstellen an diesem Sonntag, den 18. März 2018 darstellt, längst beendet. Ein Interesse an der Durchführung eines „verkaufsoffenen Sonntags“ an einem beliebigen Sonntag in naher Zukunft, jedoch ohne Gedenkveranstaltung, besteht nicht; ein signifikanter Besucherstrom ist ohne Gedenkveranstaltung nicht zu erwarten.

Folglich kann der Regelungswirkung der vorliegenden Allgemeinverfügung, nämlich Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 18. März 2018, nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung Geltung verschafft werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim

Magistrat der Stadt Königstein im Taunus

Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Burgweg 5

61462 Königstein im Taunus

zu erheben.

Königstein im Taunus, den 27.02.2018

Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus Leonhard Helm

Bürgermeister



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