Öffentliche Bekanntmachung zu Verkaufszeiten von Märkten

Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG).

In obiger Angelegenheit ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Auf Grund des § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr.1 HLöG das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Stadt Königstein im Taunus aus Anlass der Feierlichkeit „Oktoberfest“ am Sonntag, 30. September 2018, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr, beschränkt auf folgende Gebiete, freigegeben: Kapuzinerplatz, Hauptstraße, Kurpark, Burgweg, Kirchstraße, Klosterstraße, Georg-Pingler-Straße und Frankfurter Straße 1.

2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung

1. Sachverhalt: Am 30. September 2018 findet das traditionelle „Oktoberfest“ in Königstein im Taunus statt. Diese Veranstaltung findet bereits einige Jahre statt. Traditionell präsentieren sich auch die Königsteiner Gewerbetreibenden mit ihrem Service. Daraus entwickelte sich im Laufe der Zeit ein Familienfest mit besonderem Bezug zu Königstein im Taunus. Dies wurde durch das vielfältige Angebot für alle Familienmitglieder und damit alle Altersgruppen manifestiert. Der Veranstalter rechnet mit mindestens 1.000 Besuchern. Veranstalter ist der HGK Handwerk & Gewerbeverein Königstein e.V.

2. Rechtsgrundlagen: Diese Allgemeinverfügung und die Freigabe ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Ausgangspunkt ist § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr.1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben (Abs. 1 Satz 1).

Bei der Veranstaltung „Oktoberfest“ handelt es sich ohne Zweifel um ein traditionsreiches Fest und damit einen berechtigten Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG. Das Fest hat sich zu einem gewohnten Termin zum Herbstanfang etabliert. Für die Einwohner in Königstein im Taunus und den Stadtteilen hat sich damit eine Plattform für ein Zusammentreffen entwickelt. Der Charakter eines Familienfestes ist als solches der Anlass, der wiederum das Bedürfnis für die Ladenöffnung am Sonntag auslöst. Das „Oktoberfest“ stellt sich somit als Hauptsache dar, während die Ladenöffnung am Sonntag nur ein Nebeneffekt ist. Das umfangreiche Programm des HGK hebt sich deutlich von dem üblichen Angebot in der Stadtmitte ab, sodass allein diese Veranstaltung die Besucher „anlockt“. Mit der Sonntagsöffnung am 30. September 2018 wird die Anzahl der freizugebenden Sonn- und Feiertage nicht überschritten. Seit Jahren wurden in Königstein im Taunus lediglich zwei Sonntage freigegeben.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG sind erfüllt. Eine Veröffentlichung der Veranstaltung und die damit gebotene Bekanntmachung des verkaufsoffenen Sonntags wird ortsüblich, in den dafür festgelegten Zeitungen, veranlasst. Die Bekanntmachung wird den Zeitraum, währenddessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, angeben. Die Höchststundenzahl von sechs zusammenhängenden Stunden wird unterschritten (Freigabe von 13 bis 18 Uhr). Weiterhin endet die Ladenöffnung vor 20 Uhr und liegt außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste der ortsansässigen Kirchen.

Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 2 HLöG. Hiernach kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend dem Bereich des stattfindenden „Oktoberfestes“ entspricht. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese in der Stadtmitte stattfindet. Daher ist es nur folgerichtig, wenn die Ladenöffnung sich auch nur auf dieses Gebiet beschränkt. Auch hierdurch wird der enge räumliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Oktoberfest und der Ladenöffnung deutlich.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung geboten. Die Möglichkeit zur Öffnung von Verkaufsstellen im Bereich Innenstadt (Kapuzinerplatz, Hauptstraße, Kurpark, Burgweg, Kirchstraße, Klosterstraße, Georg-Pingler-Straße und Frankfurter Straße 1) am 30. September 2018 ist untrennbar verbunden mit dem „Oktoberfest“.

Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre ein „verkaufsoffener Sonntag“ nicht in adäquater Weise durchzuführen. Es sind umfangreiche Vorbereitungen hinsichtlich Werbung, Organisation – beispielsweise Personalplanung für diesen Sonntag sowie Personalplanung zur Kompensation der Sonntagsarbeit und Warenbestandsplanung – und Durchführung durch die teilnehmenden Organisationen, Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen erforderlich. Dies wiederum erfordert einen gewissen Grad an Planungssicherheit, die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gewährleistet werden kann. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätten Rechtsbehelfe gegen die Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Ein Abwarten von Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren ist hier nicht zumutbar. Gegen die Allgemeinverfügung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs statthaft. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nimmt Zeit in Anspruch. Gegen einen Widerspruchsbescheid wäre Klage statthaft. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre die Veranstaltung „Oktoberfest“, die den einzigen Grund für die Öffnung von Verkaufsstellen an diesem Sonntag, dem 30. September 2018 darstellt, längst beendet. Ein Interesse an der Durchführung eines „verkaufsoffenen Sonntags“ an einem beliebigen Sonntag in naher Zukunft, jedoch ohne „Oktoberfest“, besteht nicht. Ein signifikanter Besucherstrom ist ohne „Oktoberfest“ nicht zu erwarten.

Folglich kann der Regelungswirkung der vorliegenden Allgemeinverfügung, nämlich Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, dem 30. September 2018, nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung Geltung verschafft werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Königstein im Taunus, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus zu erheben.

Königstein im Taunus, 20. August 2018 Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus

Leonhard Helm

Bürgermeister



X