Schließung der Feld- und Wiesenflächen von Mai bis September

Das Betreten der Feld- und Wiesenflächen ist laut einer Bekanntmachung des Magistrats der Stadt Königstein von Mai bis September untersagt. Die Nutzung der Flur darf nur auf Wegen und Straßen erfolgen (§§ 5,11 Feld- und Forstschutzgesetz, § 303 Strafgesetzbuch, § 7 Hess. Naturschutzgesetz). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Nach § 23 Hess. Jagdgesetz ist es verboten, Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen, insbesondere, wenn sie außer Reichweite des Besitzers sind.

Die Schließung der Feld- und Wiesenflächen dient dem Schutz der Felder und Wiesen und der dortigen Ernte. Insbesondere Hundekot macht das geerntete Heu für die Tierfütterung unbrauchbar.

Durch das Betreten der landwirtschaftlichen Fläche entstehen zudem Schäden am Erntegut. Daher sind diese Einwirkungen ab Mai bis zum Abschluss der letzten Ernte im Jahr durch die entsprechende Verfügung untersagt.

Die Stadtverwaltung weist insbesondere die Hundehalter auf die Schließung der Wiesen- und Feldflächen hin und appelliert, keine Steine oder Stöcke in diese Flächen zu werfen, da bei den Mäharbeiten die hochwertigen landwirtschaftlichen Maschinen beschädigt werden können. Zum Schutze des Jungwildbestandes – insbesondere auch der Rehkitze – sowie der Bodenbrüter ist es ferner verboten, Hunde frei umherlaufen zu lassen.

Es ist nicht erlaubt, Wild zu beunruhigen, aufzusuchen oder diesem nachzustellen oder diesem ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1 Bundesjagdgesetz, § 1 Tierschutzgesetz). Erfreulicherweise werden die Hundekot-Tüten von den Hundehaltern gut angenommen. Leider werden diese Tüten oftmals nach Gebrauch nicht ordnungsgemäß in den Papierkörben bzw. Abfalleimern entsorgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung des Hundekots eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld in Höhe von 30 EUR geahndet werden kann (Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Königstein).

Störende Eingriffe in das Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Flächen sind zu unterlassen (§§ 823,1004 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Stadt bittet um entsprechende Beachtung und bedankt sich für das Verständnis und die Unterstützung der Bürger - für ein gutes Miteinander.



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