Zeit zum Heckenrückschnitt

Nach dem Ende der Brut- und Setzzeit am 30. September ist es wiedermal Zeit für einen Heckenrückschnitt, zu der Hauseigentümer oder -besitzer nach dem Hessischen Straßengesetz, § 27 Abs. 5, verpflichtet sind.

Demnach sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.

Um dies zu verhindern, sollte einfach mal wieder zur Heckenschere gegriffen und Bewuchs, der auf öffentliche Straßen und Wege ragt sowie Straßenschilder oder auch Hausnummern verdeckt, freigeschnitten werden.



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