Bekanntmachung: Satzung der Stadt Königstein im Taunus über eine Veränderungssperre im Stadtgebiet von Königstein

. Grafik: Stadtverwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 07.11.2019 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634) und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2016 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet in Königstein einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung K 74 „Zwischen Wiesbadener Straße und Hainerbergweg“ aufzustellen. Eine Veränderungssperre wurde erlassen. Zur weiteren Sicherung der Planung hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.11.2018 eine Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen, welche am 20.12.2018 erlassen wurde.

Zur weiteren Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird nach § 17 Abs. 2 BauGB die zweite Verlängerung der Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

Gemarkung Königstein, Flur 9, Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 2/1, 2/2, 2/4, 2/5, 3/3, 3/5, 3/6, 3/10, 3/13, 3/14, 4/2, 4/4, 4/5, 4/6, 4/7, 5/1, 5/2, 6/2, 6/3, 6/5, 6/6, 6/12, 6/13, 6/14, 6/15, 6/16, 6/18, 6/19, 7/2, 7/3, 7/4, 7/5, 9/2, 9/3, 10/3, 10/5, 11/8, 11/9, 11/10, 11/11, 11/12, 11/15, 11/16, 11/17, 11/18, 11/19, 11/20, 11/21, 12/7, 12/8, 13/5, 13/14, 14/5, 14/10, 14/11, 14/12, 14/13, 14/14, 14/15, 14/16, 14/17, 14/20, 15/1, 15/2, 15/3, 15/5, 15/6, 15/7, 15/8, 17/1, 18/1, 18/3, 18/7, 18/8, 19/4, 19/5, 19/6, 19/8, 19/9, 19/10, 19/11, 19/12, 19/15, 21/8, 21/9, 21/10, 21/11, 21/19, 21/23, 21/24, 21/25, 21/26, 21/27, 21/28, 21/30, 21/32, 21/33, 21/34, 21/35, 21/36, 21/37, 21/39, 21/40, 21/41, 34/2, 34/3, 34/4, 35, 36, 37, 38/1, 38/3, 40/8, 40/15, 41/1, 41/2, 41/3, 41/8, 41/9, 42/9, 42/10, 42/11, 42/14, 42/15, 42/16, 42/17, 46/10, 46/12, 46/18, 46/19, 58/3, 58/4, 58/5, 58/6, 58/7, 58/8, 58/9, 58/10, 58/12, 58/18, 58/28, 58/29, 58/30, 58/31, 58/32, 58/33, 58/34, 58/35, 58/36, 58/37, 58/38, 58/39, 58/40, 58/41, 58/42, 58/43, 58/44, 58/45, 58/46, 58/47, 59/2, 59/5, 59/6, 59/7, 59/8, 59/9, 59/10, 59/11, 59/12, 59/13, 59/14, 59/15, 59/16, 59/24, 59/25, 59/26, 59/27, 59/29, 59/30, 59/31, 59/32, 59/33, 59/34, 59/35, 59/36, 59/37, 59/38, 59/39, 59/40, 59/41, 59/42, 59/43, 74/1, 75/2, 75/3, 75/4, 75/5, 75/6, 75/7, 75/8, 75/12, 75/14, 75/15, 75/16, 75/17, 75/18, 77/1, 94/10, 99/1, 100/2, 100/4, 100/5, 101/1, 102/1, 103/1, 104/1, 116/1, 117/1, 124/6, 128/7, 128/8

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in der Taunus-Zeitung in Kraft. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.

Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweise:

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Königstein beantragt (§ 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB).

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Königstein im Taunus, den 11.11.2019

Der Magistrat

Jörg Pöschl, Erster Stadtrat



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