Bekanntmachung: Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus

Aufgrund der §§ 25, 26, 27 und 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 30.04.2018 (GVBL. S 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134) zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a,und 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus in der Sitzung am 07. Februar 2019 folgende Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus beschlossen:

SATZUNG

über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus

§ 1 Träger und Rechtsform

Die Stadt Königstein im Taunus unterhält als öffentliche, sozialpädagogische Einrichtungen Kindertagesstätten (Kindergärten und Kinderhort).

Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2 Aufgabe

Die Kindertagesstätten sind gemäß § 26 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)sozialpädagogische Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die der Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen. Sie haben die Aufgabe, die Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages zu unterstützen. Sie sollen insbesondere die seelischen, geistigen und körperlichen Kräfte des Kindes seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechend fördern und den Kindern die Möglichkeit bieten, ihre eigene, soziale Rolle innerhalb der Gruppe zu erfahren.

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

§ 3 Aufnahme

(1) In den städtischen Kindertagesstätten werden Kinder, die im Bereich der Stadt Königstein im Taunus wohnen, aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Königstein im Taunus auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertagesstätte, besteht nicht.

(2) Aufgenommen werden:

a) in die Kindergärten: Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung,

b) in den Kinderhort: Kinder von der Einschulung bis zum Abschluss der 4. Klasse der Grundschule (max. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr).

(3) Die Kinder sind bei der jeweiligen Kindertagesstättenleitung anzumelden. Im Allgemeinen erfolgt die Aufnahme in der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen. Von diesem Grundsatz kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgesehen werden. Bei der Aufnahme von Kindern sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) Kinder alleinerziehender Erziehungsberechtigter,

b) Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind oder sich in Ausbildung befinden (Nachweis ist zu führen), unter Beachtung des sozialen Gesichtspunktes, d. h. Familien mit geringerem Einkommen haben Vorrang,

c) Geschwisterkinder,

d) Kinder, die ein Jahr vor der Einschulung stehen.

e) Kinder, deren Bezugsperson wegen Krankheit oder Abwesenheit ausfällt.

(4) Gemäß § 2 des Hessischen Kindergesundheitsschutzgesetzes (HKiGSchG) gilt, dass die Personensorgeberechtigten eines Kindes vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen haben, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat (BZgA)

oder

schriftlich erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.

Eine Meldepflicht der Kindertagesstättenleitung gegenüber dem Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises besteht nicht.

(5) Kinder, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(6) Wenn die vom Landesjugendamt festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. Aus diesem Grunde ist von der jeweiligen Kindertagesstättenleitung eine Vormerkliste zu führen. Längerfristig soll eine Höchstbelegung von 20 Kindern pro Gruppe angestrebt werden.

(7) Bei der Anmeldung des Kindes oder bei der schriftlichen Zusage zur Aufnahme des Kindes ist den Erziehungsberechtigten jeweils ein Exemplar der Kindertagesstättensatzung und der Gebührenordnung zu übergeben.

(8) Die Erziehungsberechtigten der angemeldeten Kinder werden in der Regel ca. 10 Wochen vor Aufnahme in die Einrichtung über die Platzzusage informiert. Diese Frist kann in Einzelfällen verkürzt werden.

(9) Nach erfolgter schriftlicher Zusage haben die Erziehungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen einen Monatsbeitrag zu entrichten, der bei Aufnahme des Kindes verrechnet wird. Bei Nichtinanspruchnahme des Platzes ohne triftigen Grund erfolgt keine Erstattung. In Härtefällen kann der Magistrat eine davon abweichende Entscheidung treffen.

(10) Es besteht die Möglichkeit, dass sich 2 Kinder einen Platz im Kinderhort tageweise teilen.

§ 4 Öffnungszeiten

Folgende Betreuungsmodelle werden angeboten:

1. Regelkindergarten – hier findet eine Betreuung vormittags statt.

2. Erweiterter Regelkindergarten – hier findet eine Betreuung vormittags statt. Dazu erfolgt eine Mittagsverpflegung.

3. Ganztagskindergarten – hier wird die Betreuung vormittags und nachmittags (einschl. Mittagsverpflegung) durchgeführt.

4. Kinderhort – hier wird die Betreuung nachmittags durchgeführt (einschl. Mittagsverpflegung). Kinderhort, ganztags – hier wird die Betreuung nachmittags (einschl. Mittagsverpflegung) bis zum frühen Abend durchgeführt.

Die entsprechenden Öffnungszeiten werden vom Magistrat festgelegt (siehe Anlage).

§ 5 Sprechzeiten für Erziehungsberechtigte

Gespräche zwischen den Erziehungsberechtigten und den Erzieherinnen und Erziehern können nach Vereinbarung eines Termins geführt werden.

§ 6 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätten regelmäßig besuchen.

(2) Die Kinder, die einen Kindergarten besuchen, müssen bis spätestens 9 Uhr eintreffen. Die Abholzeiten der Kindertagesstätten sind von allen Erziehungsberechtigten verbindlich einzuhalten. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Kinder zu Beginn der Öffnungszeit des Kindergartens zu bringen und am Ende der Öffnungszeit wieder abzuholen.

(3) Die gleiche Regelung gilt für den Besuch des Kinderhortes, soweit die die Kinder auf Grund ihres Alters diesen nicht allein aufsuchen bzw. verlassen können.

(4) Wenn ein Kind die Kindertagestagesstätte nicht besuchen kann, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der Leitung der Einrichtung das Fehlen des Kindes unverzüglich mitzuteilen. Bei dem Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind und oder in der Familie des Kindes müssen die Erziehungsberechtigten die Leitung unverzüglich benachrichtigen. Das Kind darf in diesen Fällen die Kindertagesstätte erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung vorgelegt wird.

(5) Die Erziehungsberechtigten der erweiterten Regelkindergärten, der Ganztags-kindergärten sowie des Kinderhortes sind verpflichtet, die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen einzuhalten.

§ 7Aufsicht und Haftung

(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt nach der Übergabe der Kinder an das Personal des Kindergartens und endet mit der Übergabe der Kinder an die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen mit Verlassen des für die Betreuung gewidmeten Gebäudes.

Im Kinderhort beginnt die Aufsicht sobald die Kinder vom Personal in Obhut genommen werden oder das Hortgebäude eigenständig betreten. Sie endet, wenn die Kinder das Hortgelände verlassen, um nach Hause zu gehen bzw. mit der Übergabe der Kinder an die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des für die Be- treuung gewidmeten Gebäudes

(2) Bei Veranstaltungen mit Kindern und Eltern liegt die Aufsichtspflicht über den gesamten Zeitraum der Veranstaltungen bei den Erziehungsberechtigten.

(3) Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Personal der Kindertagesstättes nach Hause zu bringen. Beim Abholen der Kinder durch Fremdpersonen sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet mitzuteilen, wer zur Abholung berechtigt ist.

(4) Die Kinder werden von der Stadt Königstein im Taunus unfallversichert. Ebenso ist eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Versicherungen umfassen nur Unfälle und Schäden innerhalb der Einrichtung.

§ 8 Pflichten der Kindertagesstättenleitung

(1) Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Absprache Gelegenheit zu Gesprächen.

(2) Die Kindertagesstättenleitung ist in Fällen meldepflichtiger Krankheiten der Kinder verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt sowie den Träger der Einrichtungen unverzüglich zu unterrichten und die entsprechenden Weisungen zu befolgen.

(3) Die Kindertagesstättenleitung ist verpflichtet, die mit dem Hochtaunuskreis getroffene Vereinbarung gemäß § 8a SGB VIII

sowie das Schutzkonzept der städtischen Kindertagesstätten umzusetzen.

§ 9 Abmeldung

(1) Die Abmeldung des Kindes ist schriftlich an die Kindertagesstättenleitung zu richten.

(2) Die Kinder sind spätestens 12 Wochen vor Ende des Kindertagesstättenjahres (d. h. zum 31.07.) oder des Kindertagesstättenhalbjahres (d. h. zum 31.01.) vom Besuch der Kindertagesstätte abzumelden.

In Härtefällen kann der Magistrat eine davon abweichende Entscheidung treffen.

§ 10 Ausschluss vom Besuch der Kindertagesstätte

Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn

a) die Kindertagesstättenordnung von den Erziehungsberechtigten wiederholt nicht eingehalten wurde

oder

b) die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung der Benutzungsgebühren für zwei Monate im Rückstand sind

oder

c) durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung entsteht.

Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus nach Anhörung der Kindertagesstättenleitung und der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

§ 11 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den Erziehungsberechtigten der Kinder eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser Satzung erhoben.

§ 12

Beirat

Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten, Erzieherinnen und Erziehern und dem Träger der Kindertagesstätten können auf Wunsch der Eltern Beiräte gebildet werden. Die Erziehungsberechtigten entsenden gewählte Vertreter in den Beirat.

§ 13 Zusammensetzung

(1) Dem Beirat gehören an:

a) Zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten je Gruppe,

b) die Leitung der jeweiligen Einrichtung,

c) eine/ein von den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtung gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter,

d) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Trägers.

(2) Der Beirat kann aus jeder Gruppe der jeweiligen Einrichtung eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.

(3) Der Beirat kann eine Vertretung einer Königsteiner Schule beratend hinzuziehen.

(4) Der Beirat kann externe Fachkräfte beratend hinzuziehen, eine Kostenerstattung erfolgt hierfür nicht.

§ 14 Aufgaben

(1) Der Beirat berät und beschließt im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen über alle Fragen, die die Einrichtung betreffen.

(2) Beratende Aufgaben:

Er muss gehört werden

a) bei der Bearbeitung der pädagogischen Leitlinien,

b) bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung der Kindertagesstätte und seiner Einrichtungen,

c) bei der Aufstellung des Haushaltsplanes der Kindertagesstätte einschließlich der Festlegung der Höhe der Elternbeiträge,

d) bei der Planung baulicher Maßnahmen,

e) bei der Festlegung der Öffnungszeiten und Ferientermine unter Wahrung der Arbeitszeitbestimmungen und der Urlaubsansprüche des Personals,

f) über Änderungen einer Satzung. Soweit der Träger die Empfehlungen des Beirates nicht berücksichtigen kann, soll er seine Entscheidung begründen.

Beschließende Aufgaben: Der Beirat beschließt

a) die Kriterien der Aufnahme der Kinder,

b) die Einberufung der Versammlung der Erziehungsberechtigten,

c) gemeinsame Aktionen im Interesse der Erziehungsberechtigten (Initiativen).

§ 15 Sitzungen

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie einen Schriftführer/eine Schriftführerin. Der/die Vorsitzende oder die gewählte Stellvertretung lädt im Einvernehmen mit dem Träger zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen.

(2) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch 3x jährlich, zusammen. Er muss zusammentreten, wenn 1/3 der Mitglieder oder der Träger der jeweiligen Kindertagesstätte dies beantragen.

(3) Nach allen Sitzungen sind alle Erziehungsberechtigten über die behandelten Tagesordnungspunkte und Ergebnisse zu informieren.

(4) Der Beirat ist bei Anwesenheit von Mitglieder beschlussfähig. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen.

§ 16 Wahl und Benennung

(1) Wahl und Benennung der Beiratsmitglieder soll spätestens 8 Wochen nach dem Hauptaufnahmetermin erfolgen.

a) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten werden auf einer Versammlung der Erziehungsberechtigten für 1 Jahr gewählt.

b) Die Mitarbeitervertretung wird je Einrichtung von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtung in geheimer Abstimmung für 1 Jahr gewählt.

c) Ein Vertreter/eine Vertreterin des Trägers wird von diesem benannt.

(2) Für alle zu wählenden Mitglieder ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder die jeweilige Einrichtung besuchen, wählen die Vertretung der Erziehungsberechtigten für den Beirat.

(2) Wahl- und stimmberechtigt sind die Erziehungsberechtigten. Sie haben pro Kind eine Stimme. Erziehungsberechtigte mit mehreren Kindern haben pro Kind eine Stimme, aber nicht mehr als eine Stimme pro Gruppe.

(3) Eine Vertretung der Erziehungsberechtigten scheidet aus, wenn sie zurücktritt oder ihr Kind die Kindertagesstätte verlässt.

(4) Nach Informationen über die Tätigkeit der Vertretung der Erziehungsberechtigten durch ein Mitglied der tätigen oder ausscheidenden Vertretung der Erziehungsberechtigten (bei Erstwahl durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung) wird ein - selbst nicht wählbarer - Wahlleiter oder eine Wahlleiterin bestimmt. Die Aufgabe der Wahlleitung besteht darin, die Wahlvorschläge entgegenzunehmen, die betreffenden Kandidaten um ihre Zustimmung zu fragen, den gesamten Wahlgang zu überwachen und das Wahlergebnis protokollarisch festzuhalten. Während der Wahlversammlung nicht anwesende Personen sind nur wählbar, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung zur Annahme der Wahl vorliegt.

(5) Die Wahl ist offen.

(6) Auf Antrag einer/eines Stimmberechtigten erfolgt die Wahl geheim mit Hilfe von Stimmzetteln, auf denen jeder Wahlberechtigte nicht mehr als 2 Kandidatinnen/ Kandidaten benennen darf.

(7) Die jeweils 2 Kandidatinnen/Kandidaten pro Gruppe, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind die gewählten Mitglieder des Beirates.

(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin zu ziehende Los.

(9) Anschließend an die Wahl der Vertretung der Erziehungsberechtigten folgt die Wahl der Ersatzvertreter. Für diese Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl der Vertretung der Erziehungsberechtigten.

(10) Die Ersatzvertreter rücken beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen bzw. des Losentscheides für den Rest der Amtszeit nach. Die Ersatzvertreter werden auch tätig bei Verhinderung der Vertretung.

§ 18

Einberufung der Versammlung der Erziehungsberechtigten/Beschlussfähigkeit

(1) Die Versammlung der Erziehungsberechtigten wird von der Kindertagesstättenleitung auf schriftlichen Antrag des Beirats, des Trägers oder von 1/4 der Erziehungsberechtigten einberufen.

(2) In der Regel beruft der Beirat zweimal im Jahr eine Versammlung der Erziehungsberechtigten ein.

(3) Zum Termin sind die Erziehungsberechtigten 8 Tage vorher mit Tagesordnung einzuladen.

(4) Die Versammlung der Erziehungsberechtigten ist beschlussfähig, wenn mind. 1/3 der Stimmberechtigten anwesend ist.

(5) Wenn 1/4 der Erziehungsberechtigten es wünschen, muss die Versammlung der Erziehungsberechtigten abstimmen, ob eine Neuwahl der Vertretung der Erziehungsberechtigten vor Ablauf der Jahresfrist erfolgen soll. Die Abstimmung hat innerhalb von 8 Tagen nach Antragstellung zu erfolgen. Stimmen die anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten für eine Neuwahl, so hat diese sofort nach der Abstimmung zu erfolgen.

§ 19 Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Daten gespeichert:

a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder, sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten.

b) Benutzungsgebühr, Antragsdaten für Gebührenermäßigungen.

c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (HKJGB), Hessisches Datenschutz Gesetz (HDSG), Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII), Satzung.

Die Löschung aller Daten erfolgt 2 Jahre nach dem Abmelden des Kindes aus der städtischen Betreuung.

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 20 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt zum 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus vom 17.07.2003 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Königstein im Taunus, den 14. Juni 2019

Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus

Leonhard Helm

Bürgermeister

Anlage zu § 4 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus

Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 12. November 2018 folgende Öffnungszeiten der Kindertagesstätten ab dem 1. August 2019 beschlossen:

Kindergarten Schneidhain, Regelkindergarten, Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Erweiterter Regelkindergarten, Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15 Uhr

Ganztagskindergarten, Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 15 Uhr

Kindergarten Eppsteiner Straße, Regelkindergarten, Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Ganztagskindergarten, Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag von 7.30 Uhr bis 15 Uhr

Erweiterter Regelkindergarten, Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr

Kinderhort Eppsteiner Straße, Kinderhort, Montag bis Freitag von 11.30 Uhr bis 15 Uhr, während der hessischen Ferien, Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Ganztagshort, Montag bis Freitag von 11.30 Uhr bis 18 Uhr, während der hessischen Ferien, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 17 Uhr

Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 12. November 2018 die Festlegung der Zeiten, in denen die städtischen Kindertagesstätten nicht geöffnet sind, wie folgt beschlossen:

1. Die Ferien der städtischen Kindertagesstätten betragen in der Regel 3 Wochen während der allgemeinen Sommerschulferien.

2. In der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar jeden Jahres sind die Kindertagesstätten nicht geöffnet.

3. Die Kindertagesstätten sind außerhalb der Schulferien nicht geöffnet, wenn dies aus besonderen Gründen (z. B. Fortbildungsveranstaltungen, betriebsbedingte Veranstaltungen, Krankheit des Personals, Streik etc.) erforderlich ist.

4. Zudem besteht die Möglichkeit, die Einrichtung an vier zusätzlichen Tagen im Jahr zu schließen.

5. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig über die Schließungszeiten benachrichtigt.



X