Ob für den kurzen Weg zum Bahnhof oder einfach durch die Stadtmitte – E-Roller sind aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken.
Katya Hengen, Fachbereichsleiterin Sicherheit und Ordnung, sagt: „Doch wer mit einem E-Roller unterwegs ist, muss bestimmte Regeln beachten. Von den technischen Voraussetzungen über die zulässigen Verkehrsflächen bis hin zur Frage, wer mitfahren darf, gibt es klare Vorgaben.“
Diese sind: E-Roller dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 Stundenkilometern erreichen. Sie dürfen keinen Sitz haben – auch ein nachträglicher Einbau ist nicht zulässig – und dürfen ohne Fahrerin oder Fahrer höchstens 55 Kilogramm wiegen. Wichtig ist die Ausstattung: Die Roller müssen über zwei voneinander unabhängige Bremsen, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen sowie eine Hupe oder zumindest eine helltönende Glocke verfügen.
So verhält man sich richtig: Auf einem E-Roller darf immer nur eine Person fahren. Die Mitnahme von „Passagieren“ ist nicht erlaubt. Auch Anhänger oder ähnliche Anbauten dürfen nicht angebracht werden.
E-Roller dürfen grundsätzlich baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radfahrstreifen sowie Fahrradstraßen benutzen. Gibt es keine entsprechende Radverkehrsanlage, müssen sie auf der Fahrbahn fahren. Reine Gehwege sind für E-Roller tabu.
Auch Verkehrszeichen sind zu beachten: Bei einem angeordneten Verbot für Fahrzeuge aller Art (runde Form mit rotem Rand und weißer Mitte) dürfen E-Roller geschoben werden. Ein Verbot für den Radverkehr gilt hingegen ebenfalls für E-Roller.
Hengen: „Wer mit dem E-Roller unterwegs ist, sollte deshalb nicht nur auf die eigene Sicherheit achten, sondern auch Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmende nehmen. Die Einhaltung der geltenden Regeln trägt dazu bei, Konflikte zu vermeiden und den Straßenverkehr für alle sicherer zu machen.“