Auf allen öffentlich zugänglichen Grillplätzen, Grillstellen, Feuerstellen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die dem Entzünden von Feuer dienen, ist das Entzünden und Unterhalten von offenem Feuer untersagt. Das Verbot umfasst insbesondere Grillen mit Holzkohle, Holz, offenen Flammen oder sonstigen brennbaren Materialien sowie das Entzünden von Lagerfeuern, Feuerkörben, Feuerschalen, Kerzen und ähnlichen Feuerquellen.
Aufgrund der anhaltend hohen Temperaturen sind die Böden großflächig ausgetrocknet. Durch die Verwendung offenen Feuers besteht die konkrete Gefahr, einen Wald- oder Vegetationsbrand auszulösen. Durch das Verbot sollen die Bevölkerung und die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren vor einem Brandereignis geschützt werden. Das angeordnete Verbot ist geeignet, dieser Brandgefahr hinreichend entgegenzuwirken.
Diese Verfügung ist zeitlich befristet bis zum 13. September 2026.