Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes K 74 „Zwischen Wiesbadener Straße und Hainerbergweg“ der Stadt Königstein im Taunus.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus hat in ihrer Sitzung am 28.01.2021 den Bebauungsplan K 74 „Zwischen Wiesbadener Straße und Hainerbergweg“ in der Gemarkung Königstein als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (Hessisches Bauordnung) und § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) beschlossen und der Begründung zugestimmt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in den nachstehenden Kartenausschnitten dargestellt.

Abgrenzung des Geltungsbereichs:

(genordet, ohne Maßstab)

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan K74 „Zwischen Wiesbadener Straße und Hainerbergweg“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung, die Anlagen und die zusammenfassende Erklärung wird bei der Stadt Königstein im Taunus im Rathaus, Fachdienst Planen, Burgweg 5 in 61462 Königstein im Taunus während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt.

Die Dienststunden sind:

montags von 8.30 bis 12 Uhr

von 15.30 bis 17.45 Uhr

dienstags, donnerstags von 8.30 bis 12 Uhr

freitags von 8.30 bis 12 Uhr.

Der Bebauungsplan kann zusätzlich auf der Homepage der Stadt Königstein im Taunus unter http://www.koenigstein.de unter Rathaus, Planen & Bauen, Bebauungspläne, eingesehen werden.

Wichtige Hinweise zur Einsichtnahme in Zeiten von Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2: Die jeweils geltenden Sicherheits- und Hygienemaßnahmen der Bundes- und Landesregierung zur Eindämmung und Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sind einzuhalten. Derzeit gilt:

• Für die gesamte Dauer des Aufenthalts im Rathaus gilt für Publikumsverkehr eine Maskenpflicht und die Einhaltung des Sicherheitsabstandes zu anderen Personen von mindestens 1,50 m

• Für die Einsichtnahme ist eine vorige Terminvereinbarung innerhalb der Dienstzeiten unter den Telefonnumern 06174/202-220, 06174/202-221, 06174/202-231 oder 06174/202-254 zwingend erforderlich, damit gewährleistet werden kann, dass es nicht zu vermeidbaren Überschneidungen im Publikumsverkehr kommt

Im Übrigen weisen wir auf folgende Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) hin: Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:§ 215 Abs. 1 BauGB Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

(1) Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgang, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. § 214 BauGB Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13b, nach § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,

b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,

c) (weggefallen)

d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

e) bei Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,

f) bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder

g) bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbstständigen Bebauungsplanes (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1. (weggefallen)

2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13 a Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.

3. Beruht die Feststellung, dass Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13 a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB: § 44 Abs. 3 und 4 BauGB

Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Bebauungsplan K 74 „Zwischen Wiesbadener Straße und Hainerbergweg“ tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Königstein im Taunus, den 16.02.2021

DER MAGISTRAT

Jörg Pöschl

Erster Stadtrat



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