Restaurantbesuch mit Kindern

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat folgende Informationen für den Restaurantbesuch mit Kindern herausgegeben: Soweit nach der Coronaschutzverordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren auch durch einen Testnachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 (Schnelltest, PCR-Test oder Testheft) geführt werden. Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, in denen kein entsprechendes Testheft existiert, reicht der Schülerausweis, da in allen Ländern Testkonzepte bestehen.

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