Stadt legt Widerspruch ein

Königstein (as) – Eigentlich ist die Rechtslage klar. Nach Hessischer Gemeindeordnung (HGO) können eine Fraktion oder 25 Prozent der Gemeindevertreter einen Akteneinsichtsausschuss beantragen. So ist es dann auch geschehen auf der Königsteiner Stadtverordnetenversammlung im Dezember. Die ALK stimmte mit ihren zwölf Abgeordneten für den von ihr beabsichtigten Akteneinsichtsausschuss zum Förderbescheid des Bundes für das Programm „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“ – hierbei geht es um die Neugestaltung der Königsteiner Stadtmitte. Dass die übrigen 22 Stadtverordneten ablehnten, tat da nichts zur Sache.

Dem hat die Verwaltung normal auch nachzukommen, womit die Eindeutigkeit bei diesem Vorgang auch schon endet. Denn nachdem Bürgermeisterin Beatrice Schenk-Motzko (CDU) zunächst noch Entgegenkommen angekündigt hatte und zumindest Einblick in den abgeschlossenen Vorgang des bewilligten Förderantrags vom 18. März 2024 geben wollte (vgl. KöWo 51/2025), hat sich die Lage durch den von der ALK zur Stadtverordnetenversammlung neu formulierten Antrag geändert. Die ALK sieht den rechtsgültigen Beschluss des Bebauungsplans K82 Stadtmitte am 23. Oktober 2025 als neuen Stichtag. Man wolle wissen, welche Umplanungen mit möglichen Auswirkungen auf die förderfähigen Maßnahmen seit dem Erhalt des Förderbescheid bis zum Satzungsbeschluss des B-Plans erfolgt sind. Zudem soll der aus allen Fraktionen zusammengesetzte Ausschuss, dessen Ergebnisse über den Haupt- und Finanzausschuss öffentlich würden, bis zur Stadtverordnetenversammlung am 5. Februar seine Arbeit abgeschlossen haben.

Gegen diesen Beschluss legt die Stadt jetzt offiziell Widerspruch ein. Nach Ansicht von Schenk-Motzko würde dadurch nach einschlägiger Literatur und Rechtssprechung „das Recht verletzt“. Die sachlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Beschlusses seien nicht gegeben, ebenso liege kein „berechtigtes Interesse“ vor.

Zum einen handele es sich bei dem Zeitraum nach dem 18. März 2024 nicht um einen abgeschlossenen Vorgang im Sinne der Rechtssprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH). Dafür sei ein Magistratsbeschluss nötig, durch den ein Vorgang abgeschlossen und einem Akteneinsichtsrecht zugänglich würde. Ein solches sei zwar grundsätzlich auch für einzelne abgeschlossene Maßnahmen des Magistrats innerhalb des Gesamtprojekts möglich, doch ist das hier nach Ansicht der Verwaltung nicht der Fall.

Die Umplanungen, um die sich der Antrag der ALK dreht, seien auch „nicht Gegenstand von Magistratsbeschlüssen“ gewesen, sondern gingen auf Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung selbst zurück der oder seien „Überlegungen und Gedankenspiele“ der Verwaltung, erklärte die Stadt.

Kompetenzverteilung der Organe

Zum anderen zweifelt die Stadtverwaltung auch das „berechtigte Interesse“ an, das für die Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses erforderlich ist. Dass die Einsichtnahme in den – noch vorläufigen – Fördermittelbescheid bisher verwehrt wurde, begründe kein berechtigtes Interesse, sondern liege in der Kompetenzverteilung der Kommunalorgane untereinander, so die Argumentation. Die Begründung der ALK bedeute eine laufende Überwachung der Geschäftsführung des Magistrats, sei also eher ein generelles als ein berechtigtes Interesse. Auch hier habe der VGH Kassel bereits einen Riegel vorgeschoben.

Erster Stadtrat Jörg Pöschl sagte zu der Thematik: „Die Bürgermeisterin, der Magistrat, die Verwaltung haben nichts zu verbergen. Es geht um Formalien, die sichergestellt werden müssen, dass die Bürgermeisterin und der Magistrat sich nicht juristisch angreifbar machen.“

Letztlich hat der Widerspruch in jedem Falle aufschiebende Wirkung, sodass der Akteneinsichtsausschuss erst nach erneuter Behandlung im Parlament und vermutlich einer Anpassung des Antrags gebildet werden kann.



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