Entscheidung zu B-Planänderung „Bendersee“ geschoben

Kronberg (mw) – Zunächst tagten die Fraktionen, dann der Ältestenrat noch vor der Sondersitzung des Stadtparlamentes vergangenen Dienstagabend im Sitzungssaal des Rathauses. Nach 40 Minuten dann begann die kurzfristig einberufene Sitzung der Stadtverordneten zu der Bauleitplanung der Stadt Kronberg: hier der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 132/1 „Bendersee“ für den Bereich C (Vorlagennummer 5101/2017).

Doch sie war genauso schnell zu Ende, wie sie begonnen hatte, denn der Stadtverordentenvorsteher Andreas Knoche verkündete die Entscheidung des Ältestenrates, aufgrund des Beratungsbedarfs der einzelnen Fraktionen, dem der Magistrat begegnen will, die Vorlage nun doch in die kommende Sitzungsrunde in das neue Jahr zu schieben. Beraten und beschlossen soll sie nun erst in der nächsten Sitzung, Donnerstag, 22. Februar.

Wie bereits ausführlich berichtet, hatte die Bauleitplanung der Stadt Kronberg, allen voran der hauptamtliche Erste Stadtrat Robert Siedler (parteilos) entschieden, die Politik zu bitten, Donnerstag, 7. Dezember im Rahmen der Stadtparlamentssitzung einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Bendersee, Bereich C“ zu fassen. Die Änderung sieht vor, aus dem „Mischgebiet“ ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ zu machen. Siedler ist überzeugt davon, dass die Änderung des Bebauungsplanes nach § 42 Abs. 3 des Baugesetzbuches „entschädigungslos“ möglich ist. Die Stadt habe hier ganz klar die Planungshoheit und habe auch triftige Gründe für eine B-Planänderung. Würden auf absehbare Zeit keine neuen und geeigneten Gewerbeflächen ausgewiesen, drohe der Stadt Kronberg der Verlust von Bestandsunternehmen.

„Bei allen geführten Gesprächen mit der Bonava GmbH und dem Voreigentümer OFB hat die Verwaltung regelmäßig auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens, für diese als Mischgebiet ausgewiesene Fläche hundertprozentige Wohnbebauung vorzusehen, hingewiesen“, betont er. Bereits am 9. März sei ein Schreiben, unterzeichnet auch von Bürgermeister Klaus Temmen, an die Bonava GmbH herausgegangen mit dem deutlichen Signal, dass die dort von Bonava vorgeschlagenen Planungen für die Stadt keine adäquate Entwicklung in Richtung des im B-Plan geforderten Mischgebietes seien. „Zu keiner Zeit wurde hier seitens der Stadt eine Zustimmung signalisiert“, versicherten Siedler und Bürgermeister Klaus Temmen auf Nachfrage nach Sitzungsende der Presse noch einmal. Siedler bleibt bei seiner persönlichen Überzeugung, dass an dieser Stelle, auch wenn die rechtliche Gemengelage noch nicht abschließend geklärt sei „die Stadt Kronberg in Abwägung der städtebaulichen Entwicklung und der Risiken“ doch diesen Weg gehen sollte. „Bei den Stadtverordneten besteht jedoch noch Informationsbedarf und dem wollen wir gerne begegnen“, so Temmen. Natürlich ginge es hierbei auch um die Höhe von möglichen Entschädigungsforderungen.

Die Bonava GmbH bleibt derweil bei ihrer Aussage, die Stadt Kronberg habe „keine schriftliche Nachricht übermittelt, nach der die geplante Wohnbebauung unzulässig oder unerwünscht sei.“ Auch hätte sie noch nicht dargelegt, „dass die Festsetzung eines Gewerbegebiets rechtmäßig gelingen kann.“ Den Fraktionen hatte sie in einem Schreiben durch ihren Rechtanwalt unter anderem Folgendes übermitteln lassen: „Die Festsetzung widerspricht mit großer Wahrscheinlichkeit dem Trennungsgrundsatz im Sinne von § 50 BImSchG. Der Übergang von einem Gewerbegebiet zu einem Wohngebiet erfolgt in der Regel durch ein Mischgebiet, nicht durch ein Gewerbegebiet. Selbst wenn es eingeschränkt würde, könnte nachweislich Nr. 6.1 b TA-Lärm mehr Gewerbelärm zu Lasten der vorhandenen Wohnbebauung emittiert werden als von Vorhaben in einem Mischgebiet. Sowohl die benachbarten Eigentümer von Wohngrundstücken als auch die Bonava Wohnbau GmbH als Eigentümerin innerhalb des Plangebiets können Normenkontrollanträge beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof stellen.“ Weiter ist davon die Rede, dass die Bonava Wohnbau GmbH, sollte die Stadt Kronberg ihr das durch den Bebauungsplan Nr. 132/1 begründete Bauplanungsrecht entziehen, diese „einen Planungsschadenanspruch gegen die Stadt Kronberg am Taunus geltend machen wird müssen.“



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