Wer hilft festgefahrene Konflikte schlichten?

Kronberg. – In Kronberg ist ab sofort die Funktion des Schiedsmannes/Schiedsfrau sowie dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin neu zu besetzen. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivil- und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden. Schiedspersonen werden in vielfältigen Bereichen tätig wie zum Beispiel in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadenersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung.

Voraussetzung zur Ausübung der Schiedsamtstätigkeit sind die Bereitschaft zum Zuhören sowie Freude und Geschick an und in der Verhandlungsführung. Für die Tätigkeit werden die Schiedspersonen in Fortbildungsveranstaltungen durch den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. hinreichend ausgebildet. Die Wahlzeit der Schiedsperson beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Interessenten können sich schriftlich bewerben. Die Bewerbung wird gerichtet an: Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Verwaltungssteuerung, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus. Hierbei sind folgende Daten anzugeben:

1. Name, Vorname, 2. Geburtsdatum und -ort

3. Beruf, 4. Vollständige Anschrift (ggf. E-Mail).

Voraussetzungen und Hinweise:

Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie unterliegen den für Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften, weil sie als ehrenamtliche Tätige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Mit der Rechtsstellung als ehrenamtlich tätige Person verbunden ist die Verpflichtung zu unparteiischer und gerechter Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Weiterhin verpflichtet sich die Schiedsperson, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen.

Das Schiedsamt wird ehrenamtlich ausgeübt, im Rahmen von Gebührenverteilung und Amtsraumentschädigung steht den Schiedspersonen dies aber anteilig zu.

Schiedsperson kann nicht werden, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; eine Person, für die eine Betreuung bestellt wurde, wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt und wer die rechtsprechende Gewalt oder das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder -vollzugsbeamter tätig ist. Weiter soll in das Amt nicht berufen werden, wer bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder aber das 75. Lebensjahr vollendet haben wird, nicht im Schiedsamtsbezirk wohnt, durch sonstige, nicht unter Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 des Hess. Schiedsamtsgesetzes fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Weitere Informationen erhalten Interessierte unter www.schiedsamt.de oder unter der Telefonnummer 06173-703-1113 im Fachbereich Verwaltungssteuerung, Liane Teichmann. (mw)



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