Leserbrief

Aktuell

Unser Leser Wolfgang Schön, Hainstraße schreibt zum B-Plan Bahnhof und der KfB Folgendes:
Nun soll die Kirche schleunigst wieder ins Dorf gerückt werden. Dorthin, wohin sie allein hingehört. Denn an der Bitte der KfB an den Magistrat, alles zu unterlassen, was den B-Plan „Bahnhof“ zur Bestandskraft bringen würde, ist – entgegen der Behauptung des Magistrats – nichts, aber auch gar nichts Rechtswidriges. Der Leser wird dies bald selbst beurteilen können. Dazu muss notwendig etwas gesagt werden. Denn solche Behauptungen haben es häufig an sich, dass sie ungeprüft auf ihre Richtigkeit nacherzählt werden. Das Anliegen der KfB richtet sich nach dem konkret bestehen – den Sachverhalt – richtig eingeordnet – allein darauf, die öffentliche Bekanntmachung des Plans aufzuschieben. Dieser Verfahrensteil ist nämlich der Letztverbliebene vor Eintritt der Bestandskraft für den Plan. Mit dem Eintritt der Bestandskraft bleiben – das ist der Hintergrund für das Anliegen der KfB auf Aufschub- Planänderungen rechtlich und auch praktisch ausgeschlossen. Mit der Kommunalwahl hat es erdrutschartige Veränderungen zugunsten von zwei Gruppierungen gegeben, darunter die KfB. Dazu ist bekannt geworden – indem eine Vielzahl von Wählern ihr Wahlverhalten offengelegt hat, dass der Zuwachs zugunsten der KfB zu einem guten Teil auf ihren Gegenvorstellungen zur Bahnhofsbebauung beruht. Aus diesem Sachzusammenhang leitet wohl die KfB ab, dass sie ihre Gesichtspunkte bei der Bebauung berücksichtigt wissen will. Sie sieht sich dabei auch in der Pflicht ihrer Wähler. Diese Überlegung hat – dies zur Klarstellung vorab bemerkt – nichts Rechtswidriges für sich. Das liegt auf einer demokratischen Linie. Denn es entspricht dem demokratisch legitimen Anspruch eines jeden Beteiligten und dem freien Spiel der politischen Kräfte, Änderungen herbeiführen zu wollen. Ob die Verfahrensvorstellungen der FDP gleichgelagert sind, ist im Übrigen für die Beurteilung hier nicht von Interesse. Der Vorwurf des Magistrats gegenüber der KfB, sie würde ihn zu rechtswidrigem Handeln auffordern, das Ansinnen würde rechtswidrig darauf hinauslaufen, den rechtmäßig gefassten Planbeschluss undurchführbar zu machen, ist haltlos. Die KfB – dies zunächst betrachtet- fordert nicht. Sie hat ihr Anliegen nämlich ausdrücklich in einer Bitte formuliert. Wer ausdrücklich nur bittet, fordert eben nicht. So einfach ist es, diesen Vorwurf auszuräumen. Das Anliegen läuft auch nicht darauf hinaus, den gefassten Planbeschluss undurchführbar zu machen. Denn das Anliegen stellt offen erkennbar allein auf Aussetzung der öffentlichen Bekanntmachung ab. Das hat nichts mit dem gefassten Beschluss zu tun. Der bleibt so, wie das Anliegen formuliert ist, davon unberührt. Denn hier wird nämlich nicht um eine Aufhebung gebeten, sondern auf eine Unterlassung abgestellt. Einen bereits gefassten Beschluss – logisch mit Verlaub – kann man nicht unterlassen, allenfalls aufheben. Darum hat die KfB nicht gebeten. Der Leser sehe mir im Übrigen diese etwas nacheilende Diktion nach. Doch nur nebenbei gesagt, dabei wäre die Lösung für den Magistrat recht einfach gewesen, ohne dass er sich auf ein für ihn derart belastendes Feld begeben musste. So aber findet man einfach nicht die richtigen Worte, wie unzureichend (lassen wir es einmal bei dieser Formulierung) hier mit der Entscheidungsfindung zu Lasten einer Fraktion umgegangen wurde. Selbst – unzulässigerweise – einmal unterstellt, das Anliegen der KfB ziele auf eine Aufhebung des Planbeschlusses ab, dann liegt allein darin noch keine Rechtswidrigkeit. Denn die KfB würde damit nur den Versuch machen, eine ihr als Parlamentsmitglied legitim zustehende Handlungsbefugnis ihm Rahmen des dort vorgegebenen politischen Kräftespiels auszuschöpfen. Das formulierte Anliegen mutiert doch sozusagen nicht in eine Rechtswidrigkeit, nur, weil das nicht in die von einer bestimmten Mehrheit beschlossene Sache passt. Dem Briefschreiber drängt sich die Frage auf, wo sind wir hier eigentlich? Im Interesse der Sache wäre es gut gewesen, wenn sich der Magistrat gedanklich stärker mit ihr befasst hätte. So aber hat er ein Negativum zu Lasten einer Fraktion reichlich hochstilisiert, das keine Stütze findet. Nun hat unsereiner wiederum ein wenig Mühe, den aufkommenden Gedanken abzuwehren, da sei Voreingenommenheit im Spiel gewesen. Denn Voreingenommenheit macht blind.



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