Stadt Kronberg stellt richtig: „Antragsunterlagen reichten aus“

Kronberg (mw) – „Entgegen der Auffassung der FDP waren die Bauantragsunterlagen ausreichend und vollständig, um das Bauvorhaben im Sinne des § 34 BauGB beurteilen zu können und aufgrund des Einfügens des Bauvorhabens das Einvernehmen und die Baugenehmigung zu erteilen.“ Das stellt der Erste Stadtrat Robert Siedler (parteilos) für die Stadt Kronberg richtig und reagiert damit auf die Pressemitteilung der FDP zur Bebauung Merianstraße: „Sie hätte nicht genehmigt werden dürfen!“, veröffentlicht im Kronberger Boten vom 9. November. Thema des Artikels war die Bebauung in der Merianstraße/ Ecke Kreuzenäckerweg, die seitens der FDP und auch von vielen Bürger als überdimensioniert empfunden wird. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist das Vorhaben an dieser Stelle dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die FDP hatte einen Anwalt zu Rate gezogen und behauptete nun: „Der Bauantrag hätte alleine schon wegen offensichtlich fehlender Angaben nicht angenommen werden dürfen. Hätten diese Angaben vorgelegen, wäre deutlich geworden, dass die geplante Bebauung nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.“ Maßstab sei hier die sogenannte „GRZ I“ und die „GRZ II“. Die GRZ I definiert das Verhältnis zwischen der überbauten Fläche und der Grundfläche als Ganzes. Die GRZ II wiederum berücksichtige entsprechend § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO weitere Flächen wie die Garage nebst Zufahrt, die Zuwegung zur Haustür und die Terrassen sowie Lichthöfe. Die GRZ II darf die GRZ I um nicht mehr als 50 Prozent überschreiten. Schon bei einer groben Schätzung dieser zusätzlichen Flächen komme man im vorliegenden Fall auf eine GRZ II, die die 50 Prozent-Grenze weit überschreitet, behauptete die FDP in ihrer Pressemitteilung. „Es ist eben nicht möglich, auf einer Fläche von etwa 380 Quadratmetern in dieser Lage ein freistehendes Einfamilienhaus zu errichten.“

Der Erste Stadtrat Robert Siedler erklärt jedoch dazu: „Nach ständiger Rechtsprechung ist der Maßstab des Einfügegebots in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in leichte Beziehung zueinander setzen lassen. Aus diesem Grund findet in Fällen des § 34 BauGB auch nicht der § 19 (4) BauNVO 1990 Anwendung, in dem die sogenannte GRZ II beschrieben wird. Hier irrt der durch die FDP hinzugezogene Fachanwalt für Baurecht insbesondere hinsichtlich der nach seiner Meinung zu berücksichtigenden Tiefgaragen. Lediglich sonstige Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 1990 sind als Zulässigkeitsmerkmal zu betrachten.“ Siedler weiter: „In Anbetracht dieser Inkompetenz des Fachanwaltes für Baurecht ist es schon mehr als vermessen, wenn die FDP die baufachlichen Beurteilungen der Stadt und der Bauaufsichtsbehörde als unzulänglich disqualifiziert.“ Disqualifiziert habe sich mit diesem Artikel die FDP.

Die FDP Kronberg und mit ihr der FDP-Fraktionsvorsitzende Walther Kiep hat die Richtigstellung der Stadtverwaltung zum Thema Merianstraße „mit Verwunderung“ zur Kenntnis genommen. „Der von uns beauftragte Fachanwalt, der Einsicht in die Bauakte in Bad Homburg genommen hat, ist ein renommierter Experte auf diesem Gebiet“, so Kiep. „Um diese unglückliche Schieflage zu beseitigen, wird die FDP-Fraktion auf den Bürgermeister zugehen und anregen, dass gemeinsam ein neutraler Fachanwalt das Thema beleuchtet.“ Auf diesem Wege sei es möglich, „die notwendige Transparenz herzustellen“.



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