Streu- und Räumpflicht beachten

Kronberg (kb) – Aus gegebenem Anlass erinnert die Stadtverwaltung an die Streu- und Räumpflicht bei Schnee und Glätte, die in der Straßenreinigungssatzung (StrRS) geregelt ist. Im Hinblick auf die ökologischen Auswirkungen durch die Nutzung von Streusalz wird an dessen Handhabung, die im § 8 (5-7) StrRS ausführlich beschrieben ist: Grundsätzlich sind im Bereich der Gehwege abstumpfende Streustoffe (Splitt, Granulat oder Sand, keine Schlacke oder Asche) zu verwenden. Auftauende Streustoffe (Salz) sind nur dann erlaubt, wenn mit abstumpfenden Stoffen die Glätte nicht oder nicht ausreichend wirksam beseitigt werden kann, also zum Beispiel in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (Reifglätte, überfrierende Nässe und Eisregen), an besonders gefährlichen Stellen wie Fußgängerüberwegen, Radwegen, Treppen, Rampen, Brückenaufgängen oder -abgängen, Abschnitten mit starkem Gefälle oder Steigung. Ausgebrachtes Streugut ist in der dem Einsatz folgenden nächsten längeren Tauperiode zu entfernen und zu entsorgen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Es ist ebenso unzulässig, mit Auftaumitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern. Die Stadtverwaltung bittet mit Nachdruck um verantwortungsvollen Umgang mit Streusalz und um Beachtung der Straßenreinigungssatzung.



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