B-Planänderung „Friedensstraße“: Bauausschuss befürwortet Satzung

Oberhöchstadt (pu) – Nach dem Stadtverordnetenbeschluss vom 19. November 2020 zur Offenlegung der 1. Änderung des seit 11. September 1982 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 207 „Friedensstraße“ für den Teilbereich, der sich auf die Grundstücke der Oberurseler Wohnungsgenossenschaft (OWG), Friedensstraße 2-20, bezog, stehen für Donnerstag, 10. Juni, die finalen parlamentarischen Schritte auf der Agenda. An diesem Abend werden die Stadtverordneten sowohl über den Städtebaulichen Vertrag zwischen der Oberurseler Wohnungsgenossenschaft eG und der Stadt Kronberg als auch die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Träger sowie die Satzung zur 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 207/1 „Friedensstraße“ abstimmen. Das dürfte nach aktuellem Stand der Dinge nur noch eine Formsache sein, denn der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt (ASU) gab in der jüngsten Sitzung seinen einstimmigen empfehlenden Segen.

Das heißt, nach dem Ende der Abrissarbeiten der fünf zwischen 1928 und 1952 errichteten Wohnhäuser im südlichen Teil der Friedensstraße könnte demnächst mit der Errichtung der Neubauten begonnen werden.

Anstelle der vormals 30 Wohneinheiten sollen vier Gebäudegruppen mit insgesamt 60 Wohneinheiten mit Tiefgarage und Unterkellerung der Gartenhäuser entstehen– darunter 12 sozial geförderte Wohnungen für Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen mit Benennungsrecht für die Stadt Kronberg im Taunus.

Städtebaulicher Vertrag

Die Details dazu sind in einem zwischen der Oberurseler Wohnungsgenossenschaft eG (OWG) und der Stadt Kronberg im Taunus zu schließenden städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Stadt erhält für die Belegung von sechs Zwei-Zimmer-Wohnungen mit 50 Quadratmetern, drei Drei-Zimmer-Wohnungen mit circa 70 Quadratmetern und drei Vier-Zimmer-Wohnungen mit circa 80 Quadratmetern ein Benennungsrecht über mindestens 20 Jahre. Der im Rahmen der Fördermittelbeantragung durch die OWG anfallende Eigenanteil der Stadt Kronberg von 10.000 Euro je Wohnung entfällt, da die Stadt Mitgliedskommune des Frankfurter Bogens ist.

Vertragsinhalt ist außerdem die Durchführung von vorgezogenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) auf Grundlage eines Umsetzungskonzeptes und die damit verbundene Kostentragung und Unterhaltungspflicht. Die Regelung ergibt sich unmittelbar aus den planungsrechtlichen

Vorgaben des Bebauungsplanes. Des Weiteren ist die Erschließung des Baugebietes durch eine Tiefgaragenzufahrt von der L 3015 („Am Kirchberg) und die damit verbundene Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, Umbaumaßnahmen und Kostentragung ebenso schriftlich fixiert wie die Entwässerung des Bauvorhabens mit getrennter Regen- und Schmutzwasserableitung und die mit der Ableitung des Regenwassers in den Hohwiesenbach verbundene Leitungsführung über Flächen im Eigentum der Stadt Kronberg.

Die Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages erfolgt zwischen Satzungsbeschluss und der ortsüblichen Bekanntmachung. Somit wird gewährleistet, dass der Bebauungsplan erst nach Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrags in Kraft tritt.

Bebauungsplan

Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 13. Juni 2019 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 207/1 „Friedensstraße“ im Verfahren gemäß § 13 a BauGB beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nach dem Stadtverordnetenbeschluss vom 19. November 2020 in der Zeit vom 9. Dezember 2020 bis 29. Januar 2021 öffentlich ausgelegt und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein. Die aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen sind laut Beschlussvorlage des Magistrats abgewogen. Im Wesentlichen ergaben sich demnach aus den Stellungnahmen Konkretisierungen zu bereits vorgenommenen Festsetzungen sowie Ergänzungen in den Hinweisen und der Begründung des Bebauungsplans entsprechend der Darstellung in der Abwägung.

In den textlichen Festsetzungen erfolgten Konkretisierungen bezüglich dem dauerhaften Erhalt und dem gleichwertigen Ersatz bei Abgang von Anpflanzungen sowie der Mindestgrößen von Baumscheiben. Weiterhin wurden die Formulierungen zu den Einfriedungen und den Dachformen klarstellend angepasst.

In den Hinweisen wurden insbesondere Ergänzungen zum Artenschutz wie zusätzliche Regelungen zur Baufeldfreimachung, den Verschluss von Bohrlöchern und Maßnahmen mit empfehlendem Charakter, zum Beispiel die Verwendung von regionalem Pflanz- und Saatgut, aufgenommen.

Darüber hinaus wurden Hinweise zur Abfallwirtschaft, zu Altlasten, eine Empfehlung zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie Pflanzqualitäten bei den Artenlisten fixiert.



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