Bewerbungsfrist läuft ab für Besetzung im Schiedsamt Kronberg

Kronberg (kb) – In Kronberg ist die Funktion einer weiteren stellvertretenden Schiedsperson neu zu besetzen. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivil- und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden.

Schiedspersonen werden in vielfältigen Bereichen tätig, wie beispielsweise in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, Schmerzensgeld und sonstigen Schadenersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung.

Voraussetzung zur Ausübung der Schiedsamtstätigkeit sind die Bereitschaft zum Zuhören sowie Freude und Geschick an und in der Verhandlungsführung.

Für die Tätigkeit werden die Schiedspersonen in Fortbildungsveranstaltungen durch den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. hinreichend ausgebildet.

Die Wahlzeit der Schiedsperson beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Interessierte können sich schriftlich bis zum 30. Oktober bewerben. Die Bewerbung ist zu richten an: Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus – Verwaltungssteuerung – Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus. Hierbei sind folgende Daten anzugeben: 1. Name, Vorname, 2. Geburtsdatum und -ort, 3. Beruf, 4. Vollständige Anschrift (gegebenenfalls E-Mail).

Voraussetzungen und Hinweise

Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie unterliegen den für Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften, weil sie als ehrenamtliche Tätige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.

Mit der Rechtsstellung als ehrenamtlich tätige Person verbunden ist die Verpflichtung zu unparteiischer und gerechter Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Weiterhin verpflichtet sich die Schiedsperson, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen.

Das Schiedsamt wird ehrenamtlich ausgeübt, im Rahmen von Gebührenverteilung und Amtsraumentschädigung steht den Schiedspersonen dies aber anteilig zu.

Schiedsperson kann nicht werden,

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 2. eine Person, für die eine Betreuung bestellt wurde; 3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist, 4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt, 5. wer die rechtsprechende Gewalt oder das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder -vollzugsbeamter tätig ist. Weiter soll in das Amt nicht berufen werden, wer 1. bei Beginn der Amtsperiode das 30 Lebensjahr noch nicht oder aber das 75. Lebensjahr vollendet haben wird; 2. nicht im Schiedsamtsbezirk wohnt; 3. durch sonstige, nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Hess. Schiedsamtsgesetzes fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Weitere Informationen finden Interessierte unter www.schiedsamt.de oder sie erhalten Auskunft unter der Telefonnummer 06173-703-1113 im Fachbereich Verwaltungssteuerung, Liane Teichmann.



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