Kronberg (kb) – Das Land Hessen hat in seiner zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 7. Mai weitere Berechtigungsgruppen für die Kinder-Not-Betreuung benannt. Die Verordnung ist am 9. Mai in Kraft geetreten und gilt zunächst bis 5. Juni. Neu hinzugekommen sind: • Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetztes, Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen (nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ) befasst sind.
• Schüler und Studierende, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 unterrichtet werden.
• Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARSCoV2Virus tätig sind.
• Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen.
• Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare.
• Mitglieder von Verfassungsorganen.
• Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger.
• Inhaber und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen.