Regelungen für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften etc.

Kronberg (kb) – Die Stadt Kronberg weist darauf hin, dass im Rahmen der 13. Verordnung zur Anpassung der Bekämpfung des Coronavirus die Regelungen für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sowie für Trauerfeiern und Bestattungen angepasst worden sind. Demnach müssen Listen zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern geführt werden. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschrift sind Veranstalter der Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sowie bei Trauerfeiern und Bestattungen die Angehörigen nach Paragraf 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz beziehungsweise die Bestatter als Gehilfen. Notiert werden müssen: Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Daten sind für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion durch das Coronavirus mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers den zuständigen Behörden zu übermitteln. Die Daten sind nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. Weiterhin gilt, dass der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind und keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden.



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