RP: Schon fast 100 Tempolimits aus Lärmschutzgründen

Darmstadt. Seit Beginn der hessischen Lärmminderungsplanung im Jahr 2007 wurde in Südhessen auf Initiative des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt mittlerweile fast 100 Mal Tempo 30 aus Lärmschutzgründen angeordnet. Dadurch wurden viele Bürgerinnen und Bürger von Straßenlärm entlastet. Die Lärmaktionsplanung nimmt hierbei eine Management- und Initiativfunktion wahr und erfolgt in einem mehrstufigen, sich wiederholenden Prozess.

Aufgrund der Lärmkartierung des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie sowie von Eingaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung identifiziert das RP stark belastete Straßen und untersucht, ob dort Lärmminderungsmaßnahmen möglich sind. Diese Vorschläge werden den zuständigen Behörden übermittelt – vor allem den zuständigen Baulastträgern – etwa Hessen Mobil für Landes- und Staatsstraßen – und den Verkehrsbehörden. Diese prüfen die vom RP vorgeschlagenen Maßnahmen, die neben verkehrsrechtlichen auch bauliche wie Lärmschutzwände, Fahrbahndecken-Sanierungen und Zuschüsse für Schallschutzfenster oder Belüftungseinrichtungen umfassen können. Falls eine Geschwindigkeitsbeschränkung tagsüber oder ganztägig nicht in Betracht kommt, kann auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Nachtstunden eine geeignete Maßnahme sein.

Kommunen und Landkreise können Tempolimits nur unter bestimmten Voraussetzungen anordnen. Ein Tempolimit aus Lärmschutzgründen kommt vor allem in Betracht, wenn 70 Dezibel tagsüber beziehungsweise 60 Dezibel nachts überschritten werden, die als gesundheitsgefährdend gelten. Handelt es sich um eine Straße des überörtlichen Verkehrs, muss zudem geprüft werden, ob durch Tempo 30 die Verkehrssicherheit gefährdet, die Verkehrsfunktion der Straße beeinträchtigt oder der Verkehrsfluss gestört wird. In den Ballungsräumen müssen außerdem die Auswirkungen auf die Luftreinhaltung beachtet werden. Daher bedarf es für die tatsächliche Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auch der Zustimmung der beim RP angesiedelten Oberen Straßenverkehrsbehörde.

Tempo-30-Anordnungen liegen in der Regel Lärmberechnungen zugrunde. Tempo 30 innerorts senkt den berechneten Verkehrslärm in der Regel um etwa drei Dezibel gegenüber Tempo 50. Das ist eine Lärmminderung, die einer Halbierung des Fahrzeugaufkommens entspricht. Denn je höher die Geschwindigkeit, desto lauter ist auch ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor.

Hintergrund

Seit 2002 gilt in der EU die Umgebungslärmrichtlinie, die in Deutschland über das Immissionsschutzrecht umgesetzt wird. Dafür sind die Bundesländer zuständig – in Hessen die Regierungspräsidien (das RPDA für den Regierungsbezirk Darmstadt).

Der aktuelle Stand der Lärmaktionsplanung wird der Öffentlichkeit alle fünf Jahre zugänglich gemacht – bisher gab es drei Zyklen. Der Teil des aktuellen Lärmaktionsplans für Straßenverkehr im Regierungsbezirk Darmstadt (3. Runde) kann hier eingesehen werden.

Eine Übersicht der vom RP zugestimmten verkehrsrechtlichen Anordnungen aus Lärmschutzgründen ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt einsehbar unter https://rp-darmstadt.hessen.de/planung/verkehr/umgebungslaerm.



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