Arbeitsagenturen weiten Servicezeiten aus

Hochtaunus (how). Die Agenturen für Arbeit weiten wegen des steigenden Beratungsbedarfs ihre telefonische Erreichbarkeit aus. Die lokalen Hotlines für Arbeitnehmer sind ab sofort montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr zu erreichen. Die lokalen Rufnummern der Agenturen und Jobcenter sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-h/content/1533735666027 zu finden. Alternativ stehen weiterhin die Online-Angebote zur Verfügung, beispielsweise um sich arbeitssuchend zu melden oder Arbeitslosengeld zu beantragen. Persönliche Vorsprachen in den Geschäftsstellen sind derzeit nur im Notfall möglich. Anträge können per E-Mail, Post oder über die Hausbriefkästen übermittelt werden.
Arbeitgebern steht ab sofort ebenfalls von 8 bis 18 Uhr die bundesweite Hotline 0800-4555520 gebührenfrei zur Verfügung. Auch für Arbeitgeber stehen Online-Angebote bereit: Der Arbeitsausfall ist vom Betrieb der Agentur für Arbeit mit dem folgenden Vordruck www.arbeitsagentur.de/datei/Anzeige-Kug101_ba013134.pdf anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnen soll, in der Agentur für Arbeit vorliegen. Der Antrag zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld ist zu finden unter www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf.
Alle Merkblätter, Vordrucke und Erklär-Videos zum Thema Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur abrufbar unter www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-z....

Kurzarbeitergeld beantragen

Wie Kurzarbeitergeld beantragt wird, beschreibt die Arbeitsagentur so: Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der registriert ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen. Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, doch das ist vom Einzelfall abhängig.

Mindestens zehn Prozent

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.
Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässen bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer, unabwendbarer Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können und bei denen mindestens zehn Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebs liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter. Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist auch, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.



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