Regierungspräsidium übernimmt Bearbeitung von Verdienstausfällen

Darmstadt/Königstein (kw) – Wegen der staatlich angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen konnten und können viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, weil sie ihre Kinder zu Hause betreuen. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten auch ohne Arbeitsleistung das Netto-Entgelt bis zu sechs Wochen zu zahlen. Nunmehr können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Beträge vom Land Hessen rückwirkend für Zeiten der Kinderbetreuung ab dem 30. März 2020 erstatten lassen.

Ein Entschädigungsanspruch besteht auch, wenn Beschäftigte oder Selbstständige einen Verdienstausfall infolge einer angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots hatten. Antragsberechtigt sind zudem Personen, für die nach ihrer Rückkehr aus einem Risikogebiet oder dem Ausland ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet worden ist.

Für die Bearbeitung dieser Verdienstausfallansprüche wurde das Regierungspräsidium Darmstadt von der Hessischen Landesregierung betraut, soweit die Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen. Die Online-Anträge können direkt auf der Seite ifsg-online.de gestellt werden. Dort gibt es zudem umfangreiche weitere Informationen zur Antragstellung. Im Fall eines erhöhten Antragsaufkommens kann es zu Verzögerungen kommen.

Antragsteller können ihre Rückfragen an die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums Darmstadt IfSG-Entschaedigung[at]rpda.hessen[dot]de richten oder die Rufnummern 06151- 12-6000 oder 06151-12-8000 nutzen.

Die Höhe der Entschädigung bei der staatlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen beträgt 67 Prozent des entgehenden Netto-Entgelts. Für einen vollen Monat werden jedoch maximal 2016 Euro gezahlt. Ende Mai hat der Deutsche Bundestag die Bezugszeit für einen Verdienstausfall wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen von sechs auf zehn, bei Alleinerziehenden auf bis zu zwanzig Wochen verlängert. Jüngst hat der Bundesrat der längeren Lohnfortzahlung für Eltern zugestimmt.

Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden keine anderweitig zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Weil Großeltern in der Regel einer der Risikogruppen angehören, fallen sie nicht in den Personenkreis, der eine „zumutbare Betreuung“ übernehmen kann. Auch Selbstständige haben ein Recht auf Entschädigung. Die Regelung betrifft nur solche Eltern oder Pflegeeltern,

• deren zu betreuendes Kind jünger ist als zwölf Jahre. Bei mehreren Kindern ist das Alter des jüngsten Kindes entscheidend.

• deren zu betreuendes Kind aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

Entschädigt werden nur erwerbstätige sorgeberechtigte Personen, die keine Möglichkeit „anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten“ haben. Dazu zählen Personen, die keinen Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung haben oder wenn der andere Elternteil die Betreuung nicht sicherstellen kann. Ein Recht auf Entschädigung haben nur solche Personen, die anderweitige Möglichkeiten der Freistellung „gegen Zahlung einer dem Entgelt entsprechenden Geldleistung“ abgebaut haben; also solche, die auf einem Arbeitszeitkonto angesparte Zeitguthaben und den zustehenden Erholungsurlaub aus dem Vorjahr abgebaut haben.

Homeoffice zählt zumindest grundsätzlich als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“. Wer im Homeoffice arbeitet, hat demnach kein Recht auf Entschädigung, es sei denn, es liegen wiederum so besonders schwierige Umstände vor, die Homeoffice unzumutbar machen. Sorgeberechtigte, die in Kurzarbeit sind, haben kein Recht auf Entschädigung in dem Umfang, in dem ihre Arbeitszeit kurzarbeitsbedingt reduziert wurde.

Das Recht auf Entschädigung gilt nur für die reguläre Schulzeit oder Öffnungszeit der Einrichtung der Kinderbetreuung, also nicht für Schulferien, Feiertage oder reguläre Schließungszeiten der Einrichtung der Kinderbetreuung. Bei den angeordneten generellen Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Massage- und Friseursalons, Restaurants und der Untersagung von Veranstaltungen handelt es sich nicht um Tätigkeitsverbote. Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.



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