RP konkretisiert Ladenöffnung an Osterfeiertagen

Darmstadt/Frankfurt/Wiesbaden (kw) – Nachdem das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als zuständige Arbeitsschutzbehörde in Südhessen mit der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 unter anderem Sonn- und Feiertagsbeschäftigung für Branchen gestattet hatte, die für den Lebensmittelhandel, Drogerien und weitere Einrichtungen zum Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs diese Waren herstellen, verpacken, kommissionieren, liefern und einräumen, hat das RP am 26. März eine weitere Allgemeinverfügung erlassen. Diese wurde zur Anpassung an die neue Fassung der Vierten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 22. März erforderlich. Mit der zweiten Allgemeinverfügung wird analog der vierten Corona-Verordnung dem Lebensmitteleinzelhandel, dem Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken, Drogerien, Kiosken, Blumenläden und vielen weiteren Einrichtungen zum Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs Sonn- und Feiertagsarbeit vorerst bis einschließlich Sonntag, 19. April erlaubt. Der Karfreitag, der Ostersonntag und der Ostermontag sind jedoch von dieser Bewilligung zur Sonn- beziehungsweise Feiertagsarbeit ausgenommen. Ebenfalls keine Ausnahme zugelassen wurde für die Regelung am Gründonnerstag, sodass an diesem Tag ab 20 Uhr die Läden geschlossen sein müssen. Beide Allgemeinverfügungen können auf der Homepage des Regierungspräsidiums (rp-darmstadt.hessen.de) eingesehen werden.



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