„Greensill Bank“ und Anlagerichtlinie der Stadt

Schwalbach (sbw). Die Stadt Schwalbach ist eine der 26 Kommunen, die sich am 15. März auf ein abgestimmtes juristisches Vorgehen gegen die Greensill Bank einigten. „Die Kommunen bereiten eine gemeinsame Vertretung ihrer Interessen gegen die insolvent gegangene Privatbank vor. Damit wollen wir zumindest einen Teil unserer Anlagen retten und darüber hinaus Haftungsansprüche prüfen“, sagt Bürgermeister Alexander Immisch. Er engagiert sich „im harten Kern“ dieser Arbeitsgruppe. Während sich die Anstrengung gegen den Verlust der Schwalbacher Festgeldanlagen nach außen richtet, hat im Rathaus die Aufarbeitung der vergangenen Anlageentscheidungen begonnen. Auch hier will Immisch eine aktive Rolle in Zusammenarbeit mit dem Magistrat übernehmen, die Vorgehensweise analysieren und sie zukunftssicher gestalten.

Der Magistrat war, wie in den Jahren zuvor, am Vorgang der Geldanlage nicht beteiligt. Er wurde im Rahmen der Abstimmung über die neue Anlagerichtlinie (Ende 2020) über die Geldanlagen der Stadt informiert. Schon vor gut zwei Jahren, im Februar 2019, hat der Magistrat beschlossen, dass bis zum Inkrafttreten einer städtischen Anlagericht- linie neue Geldanlagen nur bei Instituten der Sparkassengruppe, der Deutschen Bundesbank und der Genossenschaftsbanken in Form einer Festgeldanlage oder eines Sparbriefes getätigt werden. Anlass hierfür waren die „Hinweise des Hessischen Innenministeriums zu Geldanlagen und Einlagensicherung“ vom 29. Mai 2018 sowie die Änderung, dass der freiwillige Einlagensicherungsfonds bei Privatbanken die Bankeinlagen von Kommunen seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr schützt.

In insgesamt 18 Punkten geben die „Hinweise“ den hessischen Kommunen vor, wie diese mit ihren finanziellen Mitteln und deren Anlage umzugehen haben. Danach ist unter Punkt 8 erlaubt, auch Anlagen bei Kreditinstituten zu tätigen, die keinem Einlagensicherungsschutz unterliegen. In diesem Fall solle sich die Kommune „besonders sorgfältig unterrichten“ und insbesondere das Rating des Kreditinstituts als Orientierungshilfe heranziehen.

In Punkt 13 heißt es „Die Kommune hat für die Geldanlage vor der Einlage Anlagerichtlinien, die die Sicherheitsanforderungen (inkl. des erforderlichen Ratings der Gesamt- und Einzelanlage), die Verwaltung der Geldanlagen durch die Kommune und regelmäßige Berichtspflichten regeln, zu erlassen. Diese Richtlinien sind von der kommunalen Vertretungskörperschaft zu beschließen.“

Im Frühjahr erarbeitete die Finanzverwaltung auf der Grundlage der Hinweise des Minis-teriums und einer Muster-Vorlage des Hessischen Städtetages einen Entwurf einer Anlagerichtlinie. Nachdem die Revision des Kreises diese zur Kenntnis genommen hatte, hat der Magistrat am 14. Dezember die „Anlagerichtlinie der Stadt Schwalbach am Taunus“ beschlossen.

Mit Blick auf die jüngsten Ereignisse hat sich der Magistrat kürzlich in einer Sitzung mit Geldanlagen befasst. Der Bürgermeister hat hierzu eine neue Anlagerichtlinie dem Magistrat vorgelegt. Wegen des Auslaufens der Legislaturperiode hat der Magistrat zunächst beschlossen, basierend auf dem Beschluss des Magistrates aus dem Februar 2019 bis auf weiteres, längstens bis zum Inkrafttreten einer Anlagerichtlinie, alle verfügbaren Gelder nur bei inländischen Instituten der Sparkassengruppe, bei inländischen Genossenschaftsbanken oder der Deutschen Bundesbank in Form einer Festgeldanlage oder eines Sparbriefes anzulegen.

Über alle Anlagen wird auf Vorschlag des Kämmerers der Magistrat entscheiden.

Der neu zu wählende Magistrat wird sich mit dem Entwurf der Anlagerichtlinie befassen und im Anschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.



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