Streit um Vorkaufsrechte

Steinbach (HB). Dss Vorkaufsrecht bei Immobilien-Transaktionen, das die Stadverordneten dem Magistrat in ihrer jüngsten Sitzung eingeräumt haben, bleibt ein Diskussionsthema. Unter Haus- und Grundstücksbesitzern rumort es, weil Detailfragen nicht geklärt sind. Sie sprechen ganz unverblümt von Enteignung und wollen anwaltlich klären lassen, ob die Satzung rechtlich einwandfrei ist. Im Rathaus wird die Debatte mit Gelassenheit verfolgt.

Die Grünen haben das Thema in einer Presseerklärung aufgegriffen und darin ihr Unverständnis geäußert, dass die Magistratsvorlage durchgewinkt und nicht in den Ausschuss verwiesen wurde. Tatsächlich gab es dafür einen trifftigen Grund, denn das Satzungsgebiet in der Kernstadt wurde erst kurz vor der Abstimmung auf Antrag der SPD geändert. Die Sozialdemokraten monierten die Grenzziehung in der Kirchgasse – im Knick am Quellenhof. Daraufhin wurde die gesamte Gasse in das Gebiet einbezogen und die Magistratsvorlage von FDP, SPD und CDU gebilligt. In der SPD-Fraktion stieß diese Entscheidung später auf Widerspruch. Bei der Abstimmung fehlten einige Stadtverordnete aus Krankheitsgründen. Das Vorkaufsrecht soll demnächst im Ausschuss angesprochen und der Bürgermeister gefragt werden, ob eine Erweiterung des Satzungsgebiets geplant ist.

Auf Verwunderung stieß zudem, dass zwar Teile der Schwanengasse im Satzungsgebiet liegen, aber das Fachwerkhaus des Ex-Bürgermeisters Stefan Naas ausgeklammert wurde. Der Bürgermeister merkte dazu an, das Haus stehe unter Denkmalschutz und sein Erhalt sei deshalb gesichert. Für Steffen Bonk dient das Vorkausrecht einzig dem Zweck, städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern. Bei Verkäufen innerhalb der Familie, auch an Nichten und Neffen, sei die Stadt draußen vor.

Dagegen befürchten die Grünen, das städtische Vorkaufrecht mache es schwierig, bei Verhandlungen einen „marktgerechten“ Preis zu erzielen. Die Kommune benötige dieses Instrument gar nicht, weil sich die Stadtentwicklung über Bebauungspläne steuern lasse. Es sei ungeklärt, wer bereits entstandene Kosten übernehme, falls die Stadt von ihrem Vorrecht Gebrauch mache.



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