Informationen zur Bürgermeister-Direktwahl

Sulzbach (mtk) – Die Direktwahl des Bürgermeisters am Sonntag, 7. November, dauert von 8 bis 18 Uhr. Die Gemeinde ist in sieben allgemeine Wahlbezirke eingeteilt, dafür wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens 17. Oktober übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Alle Wahlbezirke und Wahlräume befinden sich in der Cretzschmarschule, Klosterhofstraße 2, 65843 Sulzbach (Taunus) und sind barrierefrei über die Straße Am Klippelgarten zu erreichen.

Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 18. bis zum 22. Oktober während der Öffnungszeiten montags, donnerstags und freitags von 7.30 bis 12 Uhr, dienstags von 7.30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 18 Uhr und mittwochs von 7.30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 16.30 Uhr im Bürgerbüro, Rathaus, Hauptstraße 11, für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Absatz 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22. Oktober bis 12 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeinde Sulzbach (Taunus), Fachbereich Bürgerservice, Hauptstraße 11, 65843 Sulzbach (Taunus) Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17. Oktober beim Gemeindevorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17. Oktober keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17. Oktober oder die Einspruchsfrist bis zum 22. Oktober versäumt haben,

b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c) wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 5. November, 13 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden

• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

• einen amtlichen weißen Stimmzettel,

• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind

und

• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerber untereinander aufgeführt. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in der Cretzschmarschule, Klosterhofstraße 2, Sulzbach (Taunus) zusammen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am Sonntag, 21. November, eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18 Uhr unzulässig.



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