Stadtparlament mit Beschlüssen zur Zweitwohnungssteuer, TCK-Pachtvertrag und Ordnungsbehörden-Zusammenlegung

Die Tagesordnung der 24. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung umfasste neben der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung, Mitteilungen, Beantwortung von Anfragen und Anfragen folgende Punkte:

Wahl der stellvertretenden Schriftführerinnen

Änderung der Gebührenordnung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder

Haus der Begegnung: Honorarforderung einer Firma (Annahme des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleiches)

Verkauf des Grundstückes Schneidhainer Straße, Gemarkung Königstein, Flur 16, Flurstück 37/7, Größe 118,0 m²

Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffend Informationsrecht zu Studien und Gutachten

Kenntnisnahme einer vereinfachten Umlegung im Gebiet Wiesbadener Straße/ B 455, Gemarkung Schneidhain, Flur 6, Flurstücke 22/5, 119/12 und 119/13

Kenntnisnahme einer vereinfachten Umlegung im Gebiet Schneidhainer Straße, Gemarkung Königstein, Flur 16, Flurstück 15/23 und 37/5

Interkommunale Zusammenarbeit: Bildung eines gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks Königstein im Taunus und Glashütten (Taunus)

Einführung einer Zweitwohnungssteuer zum 1.7.2014; Satzung der Stadt Königstein im Taunus über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Verein Tennisclub Königstein e.V.

Bebauungsplan F 19 „Ehemalige Ausbildungsstätte Falkenstein“, Gemarkung Falkenstein

Die Beschlüsse zu den vorgenannten Tagesordnungspunkten sind anschließend im Einzelnen dargestellt.

Die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung findet am 10. April um 19 Uhr im Haus der Begegnung statt.

Robert Rohr, Stadtverordnetenvorsteher

Auszug aus der Niederschrift:

Wahl der stellvertretenden Schriftführerinnen

Gemäß § 61 HGO in Verbindung mit § 5 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenver-sammlung werden Frau Petra Steinhuber-Honus und Frau Eva Boschmann zu stellvertretenden Schriftführerinnen der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

35 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung(en)

Änderung der Gebührenordnung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus zum 01.01.2014

§ 6 (2) der Gebührenordnung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus in der Fassung vom 01.08.2013 wird wie folgt geändert:

§ 6 Gebührenabwicklung

(2) Die Gebühren sind spätestens am 15. Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und auf eines der Konten der Stadtkasse Königstein im Taunus zu entrichten. Bei der Überweisung ist der Name des Kindes anzugeben.

35 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung(en)

Haus der Begegnung: Honorarforderung von bauart Konstruktions GmbH & Co. KG – Annahme des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleiches

Der vor dem Landgericht Frankfurt am Main in der mündlichen Verhandlung auf Widerruf geschlossene Vergleich zwischen der Firma bauart Konstruktions GmbH & Co. KG und der Stadt Königstein im Taunus mit folgendem Inhalt:

Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher Honoraransprüche aus dem Bauvorhaben an die Klägerin 179.550,00 EUR brutto.

Nicht mit der Zahlung dieses Betrages abgegolten sind etwaige Gegenforderungen der Beklagten aus Schadensersatz gegen die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Vergleichskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, diesen Vergleich bis einschließlich 26.02.2014 bei Gericht zu widerrufen.

wird nicht widerrufen und wird damit rechtskräftig.

34 Ja, 0 Nein, 1 Enthaltung(en)

Verkauf des Grundstückes Schneidhainer Straße, 61462 Königstein im Taunus, Gemarkung Königstein, Flur 16, Flurstück 37/7, Größe 118,0 m²

Dem Verkauf des Grundstückes Schneidhainer Straße, Gemarkung Königstein, Flur 16, Flurstück 37/7, mit einer Größe von 118,0 m² an die Neuapostolische Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland zu einem Kaufpreis von 13.216,00 EUR (112,00 EUR/m²) wird zugestimmt.

Sollte die Fläche Gemarkung Königstein, Flur 16, Flurstück 37/7, Bauland werden oder für die bauliche Ausnutzung des Grundstückes (Gemarkung Königstein, Flur 16, Flurstück 34/3) herangezogen werden, ist ein Nachzahlungsbetrag zu leisten. Dieser setzt sich sodann aus dem Differenzbetrag zwischen der jetzigen Zahlung und dem dann endgültigen Bodenrichtwert zusammen.

Die Kosten zur Durchführung des Verkaufes trägt die Käuferin.

35 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung(en)

Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN – Informationsrecht zu Studien und Gutachten

Der Magistrat wird gebeten, der Stadtverordnetenversammlung eine Auflistung aller städtisch beauftragten Studien und Gutachten aus jüngerer Zeit, die von allgemeinem Interesse sind, vorzulegen.

35 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung(en)

Kenntnisnahme über eine vereinfachte Umlegung im Gebiet Wiesbadener Straße/B 455, Gemarkung Schneidhain, Flur 6, Flurstücke 22/5, 119/12 und 119/13

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die im Betreff genannte vereinfachte Umlegung zur Kenntnis.

Kenntnisnahme von der Durchführung einer vereinfachten Umlegung im Gebiet Schneidhainer Straße, Gemarkung Königstein, Flur 16, Flurstück 15/23 und 37/5

Vorlage: 18/2014

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt diese vereinfachte Umlegung zur Kenntnis.

Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ):

Bildung eines gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks Königstein im Taunus und Glashütten (Taunus)

Anträge der FDP-Fraktion:

Jegliche Kosten, die durch die Wahrnehmung von Ordnungsamtsangelegenheiten in Glashütten entstehen, sind von der Gemeinde Glashütten zu erstatten.

Folgender Satz aus der Begründung der Vorlage wird in den Beschlusstext aufgenommen: „Sobald der Grundsatzbeschluss der jeweiligen Gemeinde vorliegt, wird eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vorbereitet und der Stadtverordnetenversammlung noch zur Entscheidung vorgelegt.“

35 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung(en)

Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung befürwortet die Zusammenlegung der Ordnungsbehörden Königstein im Taunus und Glashütten (Taunus). Voraussetzung hierzu ist, dass auch die Gemeindevertretung der Gemeinde Glashütten (Taunus) einen gleichlautenden Beschluss fasst. Ziel ist, dass der gemeinsame Ordnungsbehördenbezirk baldmöglichst geschaffen wird.

Der Magistrat wird beauftragt, die Voraussetzungen hierfür mit den notwendigen Rahmenbe-dingungen zu schaffen. Die entsprechenden Genehmigungen bei der Aufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises und dem Regierungspräsidenten zur Einrichtung eines gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks sind zum gegebenen Zeitpunkt nach Vorlage der noch auszuarbeitenden Vereinbarung mit der Gemeinde Glashütten (Taunus) einzuholen.

Jegliche Kosten, die durch die Wahrnehmung von Ordnungsamtsangelegenheiten in Glashütten entstehen, sind von der Gemeinde Glashütten zu erstatten.

Sobald der Grundsatzbeschluss der jeweiligen Gemeinde vorliegt, wird eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vorbereitet und der Stadtverordnetenversammlung noch zur Entscheidung vorgelegt.

23 Ja, 0 Nein, 12 Enthaltung(en)

Einführung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.07.2014; Satzung der Stadt Königstein im Taunus über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Antrag der ALK-Fraktion:

§ 3 wird ergänzt um: „(5) Studenten mit zweitem Wohnsitz in Königstein im Taunus sind nicht steuerpflichtig.“

32 Ja, 2 Nein, 1 Enthaltung(en)

Beschluss: Der der Original-Niederschrift beigefügte Entwurf einer Satzung der Stadt Königstein im Taunus über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird als Satzung beschlossen.

31 Ja, 2 Nein, 2 Enthaltung(en)

Die Satzung wird in der heutigen Ausgabe der Königsteiner Woche gesondert veröffentlicht.

Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Verein Tennisclub Königstein e. V.

Anträge der FDP-Fraktion:

Die Jahrespacht soll ab dem 17. Pachtjahr auf 5.000,00 EUR zuzüglich der dann gültigen Umsatzsteuer erhöht werden, einschließlich Wertsicherungsklausel.

16 Ja, 19 Nein, 0 Enthaltung(en)

Nr. 7 der Beschlussvorlage wird um folgende Vereinbarung ergänzt: Eine Unterstützung und jegliche Haftung der Stadt bei der Ausschreibung der notwendigen Arbeiten an den bestehenden Tennisplätzen und bei der Neuherstellung des weiteren Tennisplatzes erfolgen nur unter Ausschluss jeglicher Haftung durch die Stadt Königstein im Taunus.

Die Verantwortung für die Ergebnisse derartiger Hilfestellungen verbleibt ausschließlich beim Tennisclub Königstein e.V.

35 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltung(en)

Sofern keine Festlegung auf eine Jahrespacht von 5.000,00 EUR (+ Mehrwertsteuer und Wertsicherungsklausel) ab dem 17. Jahr erfolgt, wird vereinbart, dass die Pacht ergebnisoffen nach 16 Jahren neu verhandelt und festgelegt wird.

16 Ja, 19 Nein, 0 Enthaltung(en)

Antrag Stadtverordneter Kilb:

Der zu schließende Pachtvertrag mit dem Tennisclub Königstein e.V. wird der Stadtverordnetenversammlung zur Billigung vorgelegt.

15 Ja, 19 Nein, 1 Enthaltung(en)

Beschluss:

Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 07.10.2010 und 14.05.2009 werden aufgehoben.

Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Verein Tennisclub Königstein e. V. einen Pachtvertrag abzuschließen.

Folgende Vertragsinhalte sollen Bestandteil des Pachtvertrages werden:

Der Pachtvertrag hat eine Laufzeit von 65 Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss einer neuen festen Vertragslaufzeit auf.

Die Pacht beträgt für die Dauer von 16 Jahren monatlich 2.939,30 EUR brutto, also 2.470,00 EUR netto zuzüglich derzeit 19 % Umsatzsteuer, derzeit 469,30 EUR. Der Pachtvertrag sieht eine Anpassung der Pachtzahlung nach dem Verbraucherpreisindex vor, die zwar ab Beginn des Pachtvertrages berechnet wird, jedoch erst nach Ablauf von 16 Jahren erstmals zu einer Pachtanpassung führen kann.

Der Verein erhält auf die Dauer von 16 Jahren einen jährlichen Zuschuss für die Jugendarbeit in Höhe von 15.000,00 EUR, so dass der Verein bei einer Gesamtbruttopacht von 35.271,60 EUR pro Jahr und dem Zuschuss der Stadt von 15.000,00 EUR pro Jahr nur noch einen Betrag in Höhe von 20.271,60 EUR pro

Ab dem 17. Pachtjahr zahlt der Verein eine Jahrespacht von 1.200,00 EUR pro Jahr zuzüglich der dann gültigen Umsatzsteuer.

Die Stadt bemüht sich um die benötigte Grundstücksfläche für die Schaffung eines weiteren Platzes. Über die etwaig entstehenden Kosten werden sich die Parteien in einer separat zu schließenden Vereinbarung verständigen.

Der Verein baut den Platz auf eigene Kosten.

Die Beseitigung möglicher Mängel an den bereits bestehenden Plätzen, für die rechtlich ein Gewährleistungsanspruch der Stadt nicht mehr besteht, können vom Verein ohne Einschaltung der Stadt mit der bauausführenden Firma verhandelt werden. Die Stadt sagt ihre Unterstützung bei der Ausschreibung der notwendigen Arbeiten an den bestehenden Plätzen und bei der Neuherstellung des weiteren Platzes zu. Eine Unterstützung und jegliche Haftung der Stadt bei der Ausschreibung der notwendigen Arbeiten an den bestehenden Tennisplätzen und bei der Neuherstellung des weiteren Tennisplatzes erfolgen nur unter Ausschluss jeglicher Haftung durch die Stadt Königstein im Taunus. Die Verantwortung für die Ergebnisse derartiger Hilfestellungen verbleibt ausschließlich beim Tennisclub Königstein e.V.

Der Verein zahlt an die Stadt die Hälfte der ausstehenden Umsatzsteuer von zurzeit rund 59.000,00 EUR, mithin also 28.000,00 EUR binnen 14 Tage nach Abschluss des Pachtvertrages.

Nach Ablauf des Vertrages und Nichtnutzung der Anlage fällt die Anlage ohne Wertausgleich an die Stadt zurück. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stadt einseitig und ohne dass ein Verschulden von Seiten des Tennisclubs vorliegt, den Pachtvertrag beendet. In diesem Fall ist an den Tennisclub eine Entschädigung für die Aufbauten nach dem Sachwertverfahren zu leisten.

19 Ja, 14 Nein, 2 Enthaltung(en)

Bebauungsplan F 19 „Ehemalige Ausbildungsstätte Falkenstein“, Gemarkung Falkenstein; hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Erweiterung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich wird um Flur 9, Flurstücke 20/11, 20/12 und 20/13 erweitert.

Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) wird beschlossen.

21 Ja, 14 Nein, 0 Enthaltung(en)



X