Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung an Bundeswehr

Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (WehrRÄandG 2011) am 1. Juli 2011 wird die Erfassung von Wehrpflichtigen nach Wehrpflichtgesetz ausgesetzt.

Stattdessen haben die Meldebehörden nach Artikel 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 und § 58 Absatz 1 Wehrpflichtgesetz dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial ab 2012 jährlich bis zum 31. März Name, Vorname, Anschrift von Personen zu übermitteln, die deutsche Staatsangehörige sind und im darauf folgenden Jahr volljährig werden. Danach sind die Daten von Betroffenen, die 2018 volljährig werden, im März 2017 zu übermitteln.

Nach Artikel 9 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 i. V. m. der Änderung des Melderechtsrahmengesetzes sind Datenübermittlungen gem. § 18 MRRG nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.

Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte persönlich bei der Stadtverwaltung Königstein im Taunus, Bürgerbüro, Burgweg 5, mit. Rückfragen werden gerne unter Telefon 06174/202404 beantwortet.

Der Magistrat



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