Beschluss einer Veränderungssperre

Königstein
(kw) – Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 21.7.2022 beschlossen, für das bezeichnete Gebiet im Stadtteil Königstein einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung K 79 „St. Marien“, Königstein aufzustellen. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen Hauptstraße, Georg-Pingler-Straße, Klosterstraße und Kirchstraße. Zur Sicherung der Planung und damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Königstein während der Neuaufstellung des Bebauungsplanes K 79 „St. Marien“, Königstein wird eine Veränderungssperre erlassen.

Räumlicher Geltungsbereich

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.



X