FDP will mit Änderungsantrag neuenAnlauf zur „Befangenheitsregelung“ nehmen

Kronberg (hmz) – Mit ihrem Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtparlamentssitzung versuchte die FDP-Fraktion, einen gangbaren Weg zum Thema „Befangenheit“ anzubieten, das in jüngster Zeit immer wieder für kontroverse Debatten gesorgt hat. Der Antrag wurde mehrheitlich zwar abgelehnt, was die eigentliche Problematik allerdings nicht vom Tisch schiebt und das Dilemma, wann die Wirksamkeit des §25 HGO zwingend greift, nur vertagt. Ganz konkret auf die Zeit nach der Schulung, die den Stadtverordneten angeboten wird, um mit der Auslegung des Befangenheitsbegriffs künftig auf sicherem Terrain zu sein. FDP-Stadtverordneter Walther Kiep warf in seiner ausführlichen Antragsbegründung den übrigen Fraktionen eine bislang „willkürliche Handhabung in der Praxis vor“ und nannte dazu Beispiele aus der Vergangenheit, „mit denen wir, wenn wir jetzt nicht zügig handeln, das Vertrauen der Bürger in unser Handeln gefährden.“

Die „Befangenheit“ und das sich daraus gegebenenfalls herleitende Mitwirkungsverbot ist eindeutig im § 25 Hessische Gemeindeordnung (HGO) geregelt. Nach dieser Vorschrift darf „niemand beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Gleiches gilt für Angehörige einer solchen Person sowie im Falle vorhandener Vertretungsverhältnisse oder beruflicher Verknüpfungen, welche die Annahme der Befangenheit rechtfertigen.“

Auf Nachfrage hin sieht sich Walther Kiep von vielen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern missverstanden und konkretisiert, um was es der FDP-Fraktion geht:  „Wenn ein Bebauungsplan für ein Gebiet aufgestellt werden soll, in dem eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter selbst über Eigentum verfügt, kann es zu einem Interessenkonflikt kommen. Denn sein politisches Mandat im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ausüben kann nur derjenige, der frei von privaten Eigeninteressen ist.“ Es verstehe sich dann von selbst, dass Betroffene im Rahmen der städtischen Sitzungen und Beratungen dann auch den Raum verlassen müssten. Aber auch darüber hat es in der Vergangenheit innerhalb der Fraktionen immer wieder Irritationen gegeben.

Streit vermeiden

Kiep sieht die Stadtverordneten in der Pflicht, sich selbst frühzeitig darüber zu informieren, wann sie persönlich in einen solchen Widerstreit der Interessen geraten könnten und dies eben auch frühzeitig kundtun. Den geeignetsten Zeitpunkt hält Kiep noch vor den Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt (ASU), dem Gremium, in dem über Bebauungspläne beraten wird.

„Ob Befangenheit vorliegt, muss aus der Sicht eines neutralen Dritten beurteilt werden. Schon der Anschein reicht aus. Im Vorfeld des Entscheidungsablaufs sollen sich die Stadtverordneten einigen, wann bezüglich des betreffenden Beschlussantrages Befangenheit vorliegt. Nur so wird ein öffentlicher Streit vermieden“, so Kiep weiter. „Grundsätzlich sei auch dem Stadtverordnetenvorsteher zu empfehlen, vor Eintritt in die Beratung auf die Möglichkeit und die Rechtsfolgen eines Mitwirkungsverbots hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass betroffene Personen den Saal vorübergehend verlassen“. Kiep erklärte, „dass er inzwischen der Auffassung ist, dass die Lösung des Problems nicht in der Stadtverwaltung, sondern in den politischen Gremien angesiedelt werden muss, konkret beim Ältestenausschuss.“ Der solle seiner Auffassung nach klare Grenzen und Regeln definieren und noch vor Aufstellung eines Bebauungsplanes mögliche Betroffene auf eventuelle Interessenkonflikte aufmerksam machen und gegebenenfalls auf ihr Mitwirkungsverbot hinweisen. Erst wenn sich die Mandatsträgerinnen und -träger intensiv mit dem §25 HGO und der dazugehörigen Kommentierung beschäftigen würden, werde auch ihnen deutlich, wie anspruchsvoll die Anwendung der Vorschrift sei, „was allerdings nicht bedeuten kann, dass man lieber die derzeitigen Unzulänglichkeiten in Kauf nimmt. Es muss Ziel sein, im Rahmen der Schulung und danach, bis zu der nächsten Sitzung der Stadtverordneten gemeinsam einen Weg zu finden, dem sich eine möglichst große Mehrheit anschließen kann“, so Kiep. Der §25 HGO schränke im Ergebnis die Rechte der Stadtverordneten ein. Somit sei auch die Umsetzung ausschließlich ein Thema der Stadtverordneten.

„Das heißt konkret: Ich werde meiner Fraktion empfehlen, dies im Wege eines Änderungsantrages zu berücksichtigen.“   



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