Spezielle Änderungen beim Einzelhandel

Kronberg (kb) – Das Land Hessen hat am 18. Juni weitere Lockerungen der Einschränkungen mit Wirkung zum 22. Juni bekanntgegeben. Die neuen Bestimmungen gelten zunächst bis zum 16. August.

Eine weitere Regelung betrifft Einzelhandelsgeschäfte, so die Information aus dem Rathaus: Dort ist die Einlassbeschränkung seit dem 22. Juni für den Publikumsverkehr von einer Person je 20m² zugänglicher Grundfläche auf eine Person je 10m² gesunken.

Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern bleibt weiterhin bestehen.

Die bislang pandemiebegründete generelle Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen von 13 bis 18 Uhr zu öffnen, war letztmals am Sonntag, 21. Juni zulässig und wurde mit Wirkung zum 22. Juni aufgehoben. Es gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes.

Veranstaltungen

Bislang galt bei Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, Kinovorführungen, Konzerte und Feste, eine genehmigungsfreie Obergrenze von 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Diese genehmigungsfreie Obergrenze ist seit 22. Juni auf 250 gestiegen. Unverändert bleiben die gültigen Abstandsregelungen, die Erfassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ein Hygienekonzept.

Pflegeeinrichtungen

Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen seit dem 22. Juni drei Besuche pro Woche von einer Person erhalten (unabhängig ob Angehöriger oder sonstige nahestehende Person). Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, können von einer Person pro Tag besucht werden. Die Besuche sollen auch an den Wochenenden ermöglicht werden.

Es bestehen weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Besucherinnen und Besucher sollten sich vor ihrem Besuch in den Einrichtungen anmelden, da sie registriert werden müssen.

Alle Einrichtungen müssen ihr individuelles Schutzkonzept der Betreuungs- und Pflegeaufsicht übermitteln, welches nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erstellt wird.

Die Einrichtungsleitung kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens, der räumlichen und persönlichen Ausstattung sowie der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Schutzkleidung eine Beschränkung von Besuchen auf einen Besuch von mindestens einer Stunde pro Woche für jede Bewohnerin und jeden Bewohner aussprechen. Eine solche Beschränkung ist der zuständigen Betreuungs- und Pflegeaufsicht vorab unter der Angabe von Gründen zur Genehmigung vorzulegen. Die teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden ebenfalls wieder geöffnet. Es gelten weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Sofern die Einrichtung mit einer stationären Pflegeeinrichtung verbunden ist, ist jedoch nur eine Notbetreuung möglich.

Die Seniorenbegegnungsstätten können wieder öffnen. Veranstaltungen von Seniorinnen und Senioren können unter Einhaltung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln (insbesondere kein gemeinsames Singen) mit bis zu 100 Personen wieder stattfinden.



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