Planfeststellungsverfahren des RP Darmstadt

Anhörungsverfahren, Bekanntmachung der Auslegung des Planes zum Planfeststellung-verfahren nach §18 Allgemeines Eisenbahngesetz zur „Auflassung des nichttechnisch gesicherten höhengleichen Fußwegüberganges in Bahn-km 14,799 auf der Strecke Frankfurt-Höchst – Königstein“ im Stadtgebiet Königstein im Taunus.

Stadt Königstein im Taunus, den 10.02.2017

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) für das Vorhaben „Auflassung des nichttechnisch gesicherten höhengleichen Fußwegüberganges in Bahn-km 14,799 auf der Strecke Frankfurt-Höchst - Königstein“ im Stadtgebiet Königstein;

Anhörungsverfahren

Die HLB Basis AG hat gem. § 18 AEG i. V. m. §§ 73 ff Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) die Planfeststellung für die „Auflassung des nichttechnisch gesicherten Fußwegüberganges in Bahn-km 14,799 auf der Strecke Frankfurt-Höchst –Königstein“ im Stadtgebiet Königstein, beantragt. Der aufzulassende Bahnübergang verbindet einen unbefestigten Waldweg mit einer unterhalb der Gleise liegenden Wiese, die an den südlich gelegenen Forellenweg anschließt. Die nächstgelegene Eisenbahnunterführung befindet sich bei Bahn-km 14,661 und somit in einer Entfernung von 138 m.

Für die Auflassung des höhengleichen Fußwegüberganges in Bahn-km 14,799 sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant:

Rückbau, Abtransport und Lagerung des Kreuzungsbelages, Rückbau bzw. Egalisierung der Zuwegung einschließlich Podest und Stufen, Wiederherstellung des Gleisschotter- und Bahngrabenprofils, Umbau der vorhandenen Umlaufsperre, Renaturierung der Böschungen, Wegfall der Pfeiftafeln in Richtung Königstein.

Durch die vorgesehene Maßnahme soll die Sicherheit verbessert und erhöht werden und die Geräuschemission durch das erforderliche Pfeifsignal entfallen. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen ist kein Grunderwerb erforderlich. Privates Grundeigentum ist von dem Vorhaben nicht betroffen.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten im allgemeinen und technischen Teil insbesondere einen Erläuterungsbericht, Übersichts- und Lagepläne, Liegenschaftsplan und eine Bagatellfallerklärung hinsichtlich der umweltfachlichen Belange. Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) in der Zeit vom 17. Februar bis einschließlich 16. März 2017 bei dem Magistrat der Stadt Königstein im Taunus, Burgweg 5 , 61462 Königstein im Taunus, I.Stock, vor den Zimmer-Nr.114 und 116 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Auskunft wird im Zimmer 123 erteilt: montags von 8.30 bis 12 Uhr, von 13 bis 18 Uhr, dienstags, mittwochs, donnerstags von 8.30 bis 12 Uhr von 13 bis 16 Uhr, freitags von 8.30 bis 12 Uhr.

Zudem werden diese Bekanntmachung und der Plan im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: Öffentliche Bekanntmachungen, Unterpunkt „Verkehr“) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 HVwVfG).

Jede deren bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist der 30. März 2017 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt oder bei der Stadt Königstein Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß seiner Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 und 6 HVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen mit Blick auf die materielle Präklusion nach § 73 Absatz 4 Satz 3 HVwVfG auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 VwVfG stattgefunden hat.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 18a Nr. 1 AEG).

Findet ein Erörterungstermin statt, so wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Regierungspräsidium Darmstadt

III 33.1 – 66 d 02/01 – H-9-2-Auflassung BÜ Bahn-km 14,799 Königstein

Königstein im Taunus, den 10.02.2017

Der Magistrat der Stadt

Königstein im Taunus

Leonhard Helm, Bürgermeister



X