Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgsetz

Kronberg (kb) – Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I, 606) zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I, 622) ergeht folgende Verfügung:

1.) Abweichend von § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Kronberg im Taunus aus Anlass des Kunst- und Weinmarktes am Sonntag, 5. August in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in den nachfolgend aufgeführten Straßen und Bereichen der Stadt Kronberg im Taunus offen gehalten werden: Frankfurter Straße (von Kreuzung Hainstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/Katharinenstraße bis Bahnhofstraße), Berliner Platz, obere Bleichstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Eichenstraße, Katharinenstraße, Hainstraße, Tanzhausstraße, Schirnplatz, Pferdstraße, Grabenstraße, Adlerstraße. 

2.) Die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

3.) Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

4.) Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

I.) Am 5. August 2018 findet der traditionelle Kunst- und Weinmarkt in der Altstadt von Kronberg im Taunus statt. In der Innenstadt werden von Künstlern Bilder, Grafiken, Drucke, Karten, Kunsthandwerke und vieles mehr angeboten. Die Künstler stammen aus dem gesamten Bundesgebiet mit nationalem und internationalem Ruf. Die dargebotenen Weine stammen von Winzern aus Guldental an der Nahe. Die Ladenöffnung ist auf das unmittelbare Umfeld des Kunst- und Weinmarktes und damit auf einen Bruchteil des gesamten Stadtgebietes beschränkt.

Der Kunst- und Weinmarkt wird vom Veranstalter, Stadt Kronberg im Taunus, Bund der Selbstständigen Kronberg, Aktionskreis Lebenswerte Altstadt Kronberg, TiK – Tourismusförderung in Kronberg e. V., überregional beworben und nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre eine deutlich vierstellige Besucherzahl hervorbringen. Dies stellt in Relation zu der Einwohnerzahl Kronbergs (circa 19.000) und dem engen räumlichen Veranstaltungsbereich im Umfeld der Kronberger Altstadt einen beträchtlichen Besucherstrom dar. Eine räumlich derart beschränkte Ladenöffnung würde ohne den Kunst- und Weinmarkt angesichts der Struktur des Kronberger Einzelhandels im Veranstaltungsgebiet (größtenteils kleinere, inhabergeführte Geschäfte, Gastronomie, Banken) nicht annähernd zu Besucherzahlen in dieser Größenordnung führen. Der erwartete Besucherstrom resultiert somit eindeutig aus dem Kunst- und Weinmarkt selbst und nicht aus der Ladenöffnung, die lediglich ein Annex zum Kunst- und Weinmarkt ist und keine prägende Wirkung auf die Veranstaltung hat.

Bei dem Kunst- und Weinmarkt handelt es sich um eine traditionsreiche Veranstaltung. Seit 1973 verbindet die Stadt Kronberg im Taunus eine Städtefreundschaft mit der Gemeinde Guldental an der Nahe. Das Angebot der Guldentaler Winzer ist Kern des alljährlich am ersten Augustwochenende in Kronberg stattfindenden Kunst- und Weinmarktes. Einen verkaufsoffenen Sonntag zum Kunst- und Weinmarkt gibt es seit 1999.

II.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beziehungsweise einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besucher) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter. Ein Interesse an einer alternativen Ladenöffnung an einem beliebigen Sonntag in naher Zukunft, jedoch ohne Kunst- und Weinmarkt, besteht dagegen nicht, da ein signifikanter Besucherstrom ohne dieses Fest nicht zu erwarten ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, gewahrt.



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