Gaststättenbetreiber haben besondere Verpflichtungen für Infektionsschutz

Kronberg (kb) – Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Kronberg im Taunus unter Berufung auf die Verordnung des Landes Hessen zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie in der gültigen Fassung vom 1. August 2020 darauf hin, dass Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes Speisen und Getränke nur unter bestimmten Voraussetzungen anbieten dürfen.

Die Verordnung unterscheidet, ob Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung oder aber zum Verzehr vor Ort angeboten werden.

Im Falle, dass Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung angeboten werden, ist Folgendes zu beachten: Es ist sicherzustellen,

• dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann.

• Geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie

• Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Speisen und Getränke dürfen nur dann zum Verzehr vor Ort angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass

• durch die Abstände der Tische der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet ist. Dies bedeutet, dass die Nutzung von Tischen Einzelpersonen, Gruppen von höchstens zehn Personen oder Einzelpersonen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet ist.

• Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden. Dies gilt sowohl bei Bewirtung in den Gasträumen als auch bei der Bewirtung im Außenbereich. Die Daten sind für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuches geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über die Beschränkung zu informieren.

• Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.

• keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden,

• geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden und

• Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

„Die Ordnungsbehörde der Stadt Kronberg im Taunus wird auch zukünftig bei ihren Streifen darauf achten, ob die Gastronomen ihren Verpflichtungen entsprechend nachkommen“, unterstreicht Bürgermeister Klaus Temmen.



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