Land verlängert Verordnungen bis 5. Juli – weitere Lockerungen

Kronberg. Die Hessische Landesregierung hat die Corona-Verordnungen bis zum 5. Juli verlängert. Es gelten weiterhin die bestehenden Kontaktbeschränkungen.

Ferner wurden weitere Anpassungen und Lockerungen der Verordnungen beschlossen. Diese betreffen Gaststätten, Hotels, Pensionen und Schwimmbäder.

Schwimmbäder und Badeseen dürfen nun seit 1. Juni für Vereinstraining und Schwimmkurse wieder öffnen. Dabei müssen die im Sport vorgeschriebenen Hygiene- und Abstandsregeln beachtet werden. Wann wieder alle Personen in Schwimmbäder dürfen, will die Landesregierung bis Mitte Juni entscheiden. Die Stadt Kronberg im Taunus bereitet sich nach wie vor auf eine Öffnung des Waldschwimmbads, abhängig der Verordnungslage, vor.

Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche von Hotels oder Pensionen dürfen seit dem 28. Mai wieder genutzt werden, jedoch ausschließlich von Übernachtungsgästen.

Mit Wirkung zum 28. Mai wurde die Flächen-Regelung in Gaststätten aufgehoben. Es gilt dann keine Quadratmeterregelung (bisher 5 m² je Gast) mehr, aber der Mindestabstand von 1,5 m je Gast ist weiterhin einzuhalten. Weiterhin müssen die Kontaktdaten sämtlicher Gäste erfasst werden (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Zahlreiche Kronberger Gastronomen bedienen sich hier moderner Technik. Gäste können per QR-Code „einchecken“ und übermitteln ihre Daten digital.

Hinweise: Mund-Nasen-Bedeckungen

Gesichtsvisiere können als Mund-Nasen-Bedeckungen verwendet werden.

Veranstaltungen

Die Stadt Kronberg bereitet die Wiederöffnung der städtischen Veranstaltungsstätten vor. Dazu werden unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln umfassende Konzepte erstellt. Zunächst wird die Stadthalle wieder in Betrieb gehen (siehe weiteren Bericht in dieser Ausgabe.) Die Wiederöffnung hängt gegenwärtig noch von der Lieferung der notwendigen Hygieneausstattung ab und soll voraussichtlich nach Pfingsten erfolgen. Dann wird die Stadt auch wieder Termine für Sitzungen von Vereinen etc. in der Stadthalle vergeben.

Für Veranstaltungen mit über 100 Personen gilt nach wie vor die Regelung, dass diese genehmigungspflichtig sind. Genehmigende Behörde ist das Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises. Unterdessen sind in Hessen auch wieder Zirkusveranstaltungen erlaubt, ebenfalls unter Beachtung der bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen.

Lebensmittelhandel

Hinsichtlich des Vor-Ort-Verzehrs von Speisen und Getränken des Lebensmittelhandels (z.B. in Bäckereien und Metzgereien) weist das Land darauf hin, dass abgetrennte Bereiche zu schaffen sind, in denen die Abstands- und Hygieneregeln wie für Gaststätten beim Verzehr vor Ort gelten. Auch sind Gästelisten zu führen.

Wochenmärkte

In Bezug auf den Verzehr von Speisen und Getränken auf Wochenmärkten stellt das Land klar, dass aufgrund der für Wochenmärkte geltenden dauerhaften Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kundinnen und Kunden ein Verzehr auf dem Areal des Wochenmarktes unzulässig ist. Verkäuferinnen und Verkäufer sollten sich beim Verzehr von Speisen und Getränken während Pausen in einen Bereich zurückziehen, in dem nicht die Gefahr eines direkten Kunden- und Kollegenkontaktes besteht.



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