Mehrheit wollte das Thema unbedingt durchbringen

Schwalbach (sbw). Kein Zweifel, die Opposition ist nach der letzten Stadtverordnetenversammlung in diesem Jahr stinksauer. Sauer deshalb, da sie es in der Stadtverordnetenversammlung trotz der Erinnerung an die Geschäftsordnung des hohen Hauses nicht geschafft haben, sich durchzusetzen. Verschnupft sind FDP und Freie Bürger vor allem deshalb, da die Geschäftsordnung vorsieht, das Anträge in der Reihenfolge behandelt werden, in der sie eingehen. Das wiederum hätte für den Mehrheitsantrag von SPD und CDU bedeutet, dass der Antrag auf Einstellung eines hauptamtlichen Ersten Stadtrats erst im kommenden Jahr behandelt würde. SPD und CDU hätten aber auf Biegen und Brechen das Thema durchbringen wollen, heißt es in einer Pressemitteilung der FDP und Freien Bürger. „Stadtverordnetenvorsteher Günter Pabst hat den Antrag aber eigenmächtig weiter vorne platziert, mit der Begründung, haushaltsrelevante Themen zusammen beraten und abstimmen zu wollen“, ärgert sich die Fraktionsvorsitzende Stephanie Müller. Mit diesem Vorgehen habe er die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse missachtet. Diese sieht vor, dass Anträge in der Reihe des Eingangs behandelt werden. Der Aufforderung, diesen Fehler zu korrigieren und eine neue Tagesordnung zu versenden, sei Pabst nicht nachgekommen. Die Geschäftsordnung durch Abstimmungen auszuhebeln, sei „ein starkes Stück“. Zumal sich die Stadtverordneten diese zur Regelung selbst gegeben haben. SPD- und CDU-Fraktion könnten so ihre eigenen Anträge grundsätzlich ganz vorne platzieren und damit dafür sorgen, dass Anträge der Opposition im schlechtesten Fall gar nicht mehr beraten werden können. Das Verhalten um die Greensillmillionen, der Akteneinsichtsausschuss unter dem Vorsitz von Bürgermeisterfreund Eyke Grüning und jetzt die Rechtsbeugung der Geschäftsordnung durch die Mehrheitsfraktionen und den Stadtverordnetenvorsteher lassen befürchten, dass die Spielregeln demnächst nur noch von der 2/3 Mehrheit gemacht werden.



X