Gefahrenabwehrverordnung über Einschränkung des Wasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung im Stadtgebiet der Stadt Königstein i. Ts.

Aufgrund der §§ 71 und 74 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2005 (GVBl. I S.14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus in ihrer Sitzung am 27.06.2019 folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Stadtgebiet der Stadt Königstein im Taunus beschlossen:

§1 Allgemeines

(1) Eine Trinkwasserknappheit oder ein Trinkwassernotstand liegen vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist.

(2) Beginn und Ende des Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstandsgebietes werden durch den Magistrat festgestellt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung erfolgt nach der Hauptsatzung. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform in Eilfällen nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag, öffentlichen Ausruf (mittels Lautsprecherwagen) oder Bekanntgabe im Rundfunk. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

§ 2 Verbote

(1) Während der Trinkwasserknappheit ist es verboten:

1. private Wege und Rasen- und Grünflächen über 200 m², außer aus Zisternen oder privaten Brunnen, mit Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zu bewässern.

2. private Schwimmbecken mit einem Volumen über 25 m³ mit Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zu befüllen.

3. private Zisternen mit Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zu befüllen.

(2) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten:

1. Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zu verschwenden oder aufzuspeichern.

2. Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für folgende Zwecke zu verwenden:

a) zum Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Gärten und Kleingärten;

b) zum Beregnen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern, Wänden, Anlagen und Bauwerken;

c) zum Betreiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken, privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen;

d) zum Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Gegenständen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen;

e) zum privaten oder gewerblichen Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(3) Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, med. Bädern und Untersuchungsstellen sowie Gärtnereien und lebensmittelverarbeitenden Betrieben ist die Wasserentnahme in dem Umfang erlaubt, wie es zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist.

(4) Für Gewerbetreibende gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Nr. 2 a) und d) nicht, wenn die Wasserentnahme zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes dringend erforderlich ist.

§ 3 Sonstige Verpflichtungen

Während des Trinkwassernotstandes sind die Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes zu entfernen.

§ 4 Sperrzeiten

Der Magistrat kann weitere Einschränkungen bis hin zur Festsetzung von Sperrzeiten anordnen.

Die Sperrzeiten sind öffentlich bekannt zu machen. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Während der Sperrzeiten sind zur Vermeidung von Schäden die Wasserhähne geschlossen zu halten.

§ 5 Befreiungen

Der Magistrat kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonders dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiung erteilen. Eine allgemeine Befreiung von bestimmten Verboten erfolgt durch Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverordnung.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 während einer Trinkwasserknappheit private Wege sowie Rasen- und Grünflächen über 200 m² mit Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen, außer aus Zisternen oder privaten Brunnen, bewässert,

b) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 während einer Trinkwasserknappheit private Schwimmbecken mit einem Volumen von über 25 m³ mit Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen befüllt,

c) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 während einer Trinkwasserknappheit private Zisternen mit Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen befüllt,

d) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 während eines Trinkwassernotstandes Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen verschwendet oder aufspeichert,

e) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 a während eines Trinkwassernotstandes Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Gärten und Kleingärten verwendet,

f) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 b während eines Trinkwassernotstandes Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Beregnen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern, Wänden, Anlagen und Bauwerken verwendet,

g) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 c während eines Trinkwassernotstandes Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Betreiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken, privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen verwendet,

h) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 d während eines Trinkwassernotstandes Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Gegenständen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen verwendet,

i) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 e während eines Trinkwassernotstandes Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum privaten oder gewerblichen Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, verwendet,

j) entgegen § 3 als Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen schadhafte Stellen an seinen Wasserversorgungsanlagen nicht unverzüglich beseitigt, nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann oder Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, nicht entfernt hat,

k) entgegen § 4 während einer angeordneten Sperrzeit zur Vermeidung von Schäden die Wasserhähne nicht geschlossen hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht nach Bundes- oder Landesgesetz der Verstoß mit Strafe oder einer Geldbuße bedroht ist.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie tritt 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt.

Königstein im Taunus, 28.06.2019

Leonhard Helm

Bürgermeister



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